Oberkommando der Länderpolizeien: Unterschied zwischen den Versionen
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===Dienstgrade=== | ===Dienstgrade=== | ||
| − | + | Nach der Schaffung eines eigenen Oberkommandos der Länderpolizeien waren auch die Dienstgrade der Landespolizeien nicht mehr an die militärischen Dienstgrade der [[Reichspolizei]] angelehnt. Sie wurden eher an die zivileren der Behörden des Reiches angepasst. | |
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| + | Mit der Verabschiedung des ''Ersten Änderungsgesetz zum Polizeigesetz'' wurden die Landespolizeien wieder in die Verantwortlichkeit der Reichsländer übergeben. Entsprechend wurde das Oberkommando der Länderpolizeien aufgelöst. Die Kosten zur Rückführung trugen das Reich und die Länder jeweils zur Hälfte. Schon kurze Zeit später erließen die Regierungen der Reichsländer eigene Polizeigesetze, um den Verwaltungsakt offiziell abzuschließen. | ||
Aktuelle Version vom 7. Januar 2017, 04:45 Uhr
Das Oberkommando der Länderpolizeien war eine Organisation des Reichsführungsstabes, die die Polizeikräfte der Reichsländer, insbesondere die Schutz-, Kriminal- und Bereitschaftspolizei führte, ausrüstete und überwachte. Das OKLP arbeitete dabei im Auftrag des Reichsmarschalls und war weder dem Reichsinnenministerium noch den Innenministerien der Länder Rechenschaft pflichtig.
Organisation
Untergliederung
Dem Oberkommando der Länderpolizeien unterstanden 12 Polizeikräfte der zehn dreibürgischen Reichsländer, der Reichshauptstadt Reichstal und der drei Reichskolonien.
- Landespolizei Bazen
- Landespolizei Cranach
- Landespolizei Geldern
- Landespolizei Haxagon
- Landespolizei Hohenburg-Lohe
- Landespolizei Reichstal
- Königlich-Remische Gendarmerie
- Landespolizei Stauffen
- Landespolizei Vanezia
- Landespolizei Werthen
Dienstgrade
Nach der Schaffung eines eigenen Oberkommandos der Länderpolizeien waren auch die Dienstgrade der Landespolizeien nicht mehr an die militärischen Dienstgrade der Reichspolizei angelehnt. Sie wurden eher an die zivileren der Behörden des Reiches angepasst.
Rückführung in Landesverantwortung
Mit der Verabschiedung des Ersten Änderungsgesetz zum Polizeigesetz wurden die Landespolizeien wieder in die Verantwortlichkeit der Reichsländer übergeben. Entsprechend wurde das Oberkommando der Länderpolizeien aufgelöst. Die Kosten zur Rückführung trugen das Reich und die Länder jeweils zur Hälfte. Schon kurze Zeit später erließen die Regierungen der Reichsländer eigene Polizeigesetze, um den Verwaltungsakt offiziell abzuschließen.