Wehrstrafordnung
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Die Wehrstrafordnung ist das Strafgesetz der dreibürgischen Streitkräfte. Sie wurde im Februar 2012 aktualisiert und ist seit dem in Kraft. Die erste Verurteilung nach der neuen Wehrstrafordnung wurde am 15. April 2012 gefällt.
Rechtliche Grundlage
Die Reichsverfassung bestimmt, dass jeder Soldat und Offizier des Reiches der Militärgerichtsbarkeit unterliegt.
Wortlaut
Erster Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 - Begriffsbestimmungen In der nachfolgenden Verordnung werden die militärischen Streitkräfte, bestehend aus den Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine, sowie die polizeilichen Teilstreitkräfte, bestehend aus der Reichspolizei, den Polizeien der Länder, sowie den Geheimdiensten zusammenfassend als Sicherheitsorgane des Reiches bezeichnet. §2 - Geltungsbereich (1) Nach dieser Verordnung sind alle Straftaten zu ahnden, die durch Angehörige der Sicherheitsorgane des Reiches begangen werden. (2) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu Straftaten im Geltungsbereich dieser Verordnung sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach dieser Verordnung auch strafbar, wer nicht den in §2, (1) aufgeführten Personengruppen angehört. §3 - Anwendung des zivilen Strafrechts Das zivile Strafrecht ist anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. §4 - Pflicht zur Tapferkeit Die in §2, (1) aufgeführten Personengruppen sind gemäß ihrem Eid verpflichtet, ihren Dienst pflichtgemäß und tapfer zu erfüllen. Furcht vor persönlicher Gefahr kann deshalb keine Tat entschuldigen. §5 - Handeln auf Befehl Begeht ein Untergebener eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten ohne das er in der Lage war den strafbaren Charakter der Tat zu erkennen, so kann die Strafe herabgesetzt oder ganz ausgesetzt werden. §6 - Urteil auf Anordnung des Reichsmarschalls Gelangt das zuständige Gericht zu keiner Entscheidung, so kann es den Reichsmarschall anrufen der in letzter Instanz über alle im Geltungsbereich dieser Verordnung begangenen Straftaten urteilt. §7 - Begnadigung oder Aussetzung der Strafe Der Reichsmarschall kann jeden im Geltungsbereich dieser Verordnung verurteilten Täter begnadigen oder dessen Strafen für eine bestimmte Zeit oder gänzlich aussetzen. §8 - Anstifter und Gehilfen Wer einen Anderen zu einer Straftat anstiftet oder ihn bei der Durchführung oder Planung der Tat unterstützt wird dem Täter gleich bestraft. §9 - Versuch Der Versuch eine Straftat zu begehen ist im gleichen Maße zu ahnden wie die vollendete Tat. Zweiter Abschnitt Bestimmungen über die Strafmaße §10 - Todesstrafe (1) Die Vollstreckung der Todesstrafe obliegt ausschließlich dem Reichsdienst für Innere Sicherheit. (2) Jedes Todesurteil muss explizit durch den Reichsmarschall bestätigt werden. §11 - Freiheitsstrafe (1) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist der lebenslängliche Freiheitsentzug, welcher bis zum natürlichen Lebensende des Verurteilten zu vollstrecken ist. (2) Fehlt bei einer von dieser Verordnung als Strafbemessung angegebenen Freiheitsstrafe die Höchstbemessung, so gilt als Höchstbemessung stets die lebenslange Haft. (3) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe obliegt den zuständigen militärischen Strafvollzugsanstalten. §12 - Maßregelung in einer Strafeinheit (1) Das Höchstmaß für die Dauer der Maßregelung in einer Strafeinheit beträgt sechs Monate. (2) Der Dienst in einer Strafeinheit wird einheitlich mit dem Sold eines Soldaten, Matrosen, Fliegers bzw. Polizeischülers vergolten. §13 - Unehrenhafte Entlassung (1) Das zuständige Gericht kann zusätzlich zum für eine Tat vorgesehenen Strafmaß die unehrenhafte Entlassung aus dem Dienstverhältnis anordnen, wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt oder der Täter zum wiederholten Male im Rahmen dieser Verordnung straffällig geworden ist. (2) Die unehrenhafte Entlassung erfolgt im Anschluss an die Verbüßung der verhängten Strafe. Sie ist mit der Aberkennung des Dienstgrades, sowie sämtlicher im Dienstverhältnis angeeigneten Amtsbezeichnungen, Titel und Auszeichnungen verbunden. (3) Ein Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis bei den Sicherheitsorganen des Reiches bleibt dem unehrenhaft Entlassenen verwehrt. §14 - Degradierung und Beförderungssperre (1) Unabhängig von der vorgesehenen Strafe für ein Vergehen, kann der Verurteilte als zusätzliche Disziplinarmaßnahme durch das zuständige Gericht in einen niedrigeren Dienstgrad herabgestuft werden. (2) Das Höchstmaß der Degradierung stellen für Offiziere die Dienstgrade Leutnant, Leutnant z.S., Leutnant i.P. bzw. Polizeikommissar, für Unteroffiziere und Mannschaften die Dienstgrade Soldat, Flieger, Matrose bzw. Polizeischüler dar. (3) Führt der Verurteilte einen Generals-, Admirals- oder Marschallsrang, so ist eine Degradierung nur durch den Reichsmarschall möglich. (4) Unabhängig von einer Degradierung kann das Gericht eine Beförderungssperre von bis zu einem Jahr, für jegliche Dienstgrade, verhängen. §15 - Aberkennen von Auszeichnungen und Ehrenzeichen (1) Unabhängig von der vorgesehenen Strafe für ein Vergehen, können dem Verurteilten als zusätzliche Disziplinarmaßnahme durch das zuständige Gericht sämtliche durch die Sicherheitsorgane des Reiches vergebenen Auszeichnungen und Ehrenzeichen aberkannt werden. (2) Die Stufen des Großkreuzes des Reiches können nur vom Reichsmarschall aberkannt werden. Zweiter Teil Erster Abschnitt Straftaten gegen die Gehorsams- und Dienstpflicht §16 - Fahnenflucht (1) Wer sich außerhalb eines bewaffneten Einsatzes eigenmächtig von seiner Truppe oder Dienststelle entfernt um sich seiner Dienstpflicht zu entziehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses zu erreichen, wird mit bis zu sechs Monaten, aber nicht unter 5 Tagen Freiheitsentzug bestraft. (2) Erfolgt die Entfernung von der Truppe oder Dienststelle im Rahmen eines bewaffneten Einsatzes so kann die Todesstrafe verhängt werden. §17 - Dienstentziehung (1) Wer es unternimmt sich durch (a) Trunkenheit, (b) Selbstverstümmelung oder (c) Täuschung außerhalb eines bewaffneten Einsatzes seiner Dienstpflicht zu entziehen, wird mit bis zu 30 Tagen Freiheitsentzug bestraft. (2) Erfolgt der Dienstentzug im Rahmen eines bewaffneten Einsatzes, so sind nicht unter 15 Tagen Freiheitsentzug zu verhängen. §18 - Ungehorsam und Befehlsverweigerung (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird mit bis zu 6 Monaten Maßregelung ist einer Strafeinheit bestraft. (2) In besonders schweren Fällen werden bis zu 6 Monaten Freiheitsentzug verhängt. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn durch die Missachtung des Befehls (a) ein erheblicher Nachteil für die Sicherheit des Kaiserreichs Dreibürgen oder die Schlagkraft der Truppe resultiert, oder (b) fahrlässig der Tod einer oder mehrerer Personen verursacht wird. §19 - Meuterei (1) Wer es unternimmt sich gemeinsam mit anderen zusammenzurotten um mit vereinten Kräften (a) gegen Vorgesetzte aufzubegehren, (b) Vorgesetzte tätlich anzugreifen, (c) den Gehorsam zu verweigern, oder (d) die Wehrfähigkeit der Streitkräfte zu schädigen wird mit Freiheitsentzug bestraft. (2) In minder schweren Fällen kann die Maßregelung in einer Strafeinheit erfolgen. (3) Erfolgt eine unter §19, (1) genannte Straftat im Rahmen eines bewaffneten Einsatzes, so ist gegen die Rädelsführer die Todesstrafe zu verhängen. Zweiter Abschnitt Straftaten gegen die Sorgfaltspflicht §20 - Anmaßung und Missbrauch von Befehlsbefugnissen und Posten (1) Wer sich ohne entsprechende dienstliche Weisung Befehlsbefugnisse oder Posten aneignet oder sich oder Dritten durch seinen Dienstposten oder seine Befugnisse rechtswidrige Vorteile verschafft, wird mit Maßregelung in einer Strafeinheit nicht unter 3 Monaten, oder mit Freiheitsentzug nicht unter 10 Tagen bestraft. (2) Wer Vorteile wie in (1) genannt wissentlich nutzt wird mit Freiheitsentzug von bis zu 30 Tagen bestraft. §21 - Misshandlung (1) Wer die Gesundheit eines Untergebenen durch physische Einwirkung mutwillig schädigt, wird mit Maßregelung in einer Strafeinheit bis zu 15 Tagen bestraft. (2) In besonders schweren Fällen wird eine Freiheitsstrafe verhängt. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn durch die Einwirkung (a) die Gesundheit des Opfers nachhaltig geschädigt wird, oder (b) das Opfer bleibende psychische Schäden davonträgt, welche zu Dienstunfähigkeit führen. (3) Wer es fördert oder duldet, dass ein Untergebener diese Tat begeht wird mit Maßregelung in einer Strafeinheit bestraft. §22 - Unterlassene oder unwahre Meldung (1) Wer eine Meldung erstattet, die entgegen besseren Wissens nicht der Wahrheit entspricht oder es unterlässt eine zu überbringende Meldung zu erstatten wird mit bis zu 10 Tagen Freiheitsentzug oder 20 Tagen Maßregelung in einer Strafeinheit bestraft. (2) Resultiert aus einer Straftat gemäß §22, (1) ein erheblicher Nachteil für die Sicherheit des Kaiserreichs Dreibürgen oder die Schlagkraft der Truppe, so ist Freiheitsentzug nicht unter 5 Tagen oder Maßregelung in einer Strafeinheit nicht unter 10 Tagen zu verhängen. §23 - Mangelhafte Dienstaufsicht (1) Wer es als Vorgesetzter versäumt seine Untergebenen gemäß der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen, wird mit bis zu 30 Tagen Maßregelung in einer Strafeinheit bestraft. (2) Resultiert aus einer Straftat gemäß §23, (1) ein erheblicher Nachteil für die Sicherheit des Kaiserreichs Dreibürgen oder die Schlagkraft der Truppe, so ist Freiheitsentzug nicht unter 10 Tagen oder Maßregelung in einer Strafeinheit nicht unter 20 Tagen zu verhängen. §24 - Schädigung und Entwendung von Wehrgut (1) Wer Güter oder Liegenschaften der Streitkräfte, der Reichspolizei, der Polizeien der Länder oder der Geheimdienste vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder sich diese widerrechtlich aneignet wird mit bis zu 6 Monaten Freiheitsentzug bestraft. (2) Resultiert aus einer Straftat gemäß §24, (1) ein erheblicher Nachteil für die Sicherheit des Kaiserreichs Dreibürgen oder die Schlagkraft der Truppe, so ist Freiheitsentzug nicht unter 30 Tagen zu verhängen. §25 - Bevorteilung und Sabotage Wer es unternimmt (a) eine dritte Macht ohne entsprechende dienstliche Weisung eines autorisierten Vorgesetzten zu bevorteilen, (b) wider seinem Eid Dienstgeheimnisse zu verraten, oder (c) eine andere Tat begeht, die im Sinne dieser Verordnung dazu geeignet ist, die Sicherheitsorgane des Reiches in ihrer Integrität oder Wehrfähigkeit zu schädigen, wird mit Freiheitsentzug nicht unter 2 Monaten bestraft. §26 - Unangemessene Gewaltanwendung Wer durch unangemessene oder nicht gerechtfertigte Gewaltanwendung (a) zivile Güter beschädigt oder zerstört, (b) Nichtkombattanten verletzt oder tötet, oder (c) verwundete oder anderweitig kampfunfähige Feindkombattanten verletzt oder tötet, wird mit Maßregelung in einer Strafeinheit nicht unter 5 Tagen oder einer Freiheitsstrafe bestraft. §27 - Handlungen wider dem Ansehen und der Ehre der Sicherheitsorgane des Reiches Wer das Ansehen der Sicherheitsorgane des Reiches beschädigt, indem er (a) Flaggen, Symbole oder sonstige Insignien der Sicherheitsorgane des Reiches vorsätzlich beschädigt oder durch unsachgemäße Handhabung entehrt, (b) die Uniform oder Teile der Uniform unvorschriftsmäßig trägt oder vorsätzlich beschädigt, (c) sich über die Sicherheitsorgane ungebührlich äußert, oder (d) in der Öffentlichkeit oder vor Kameraden in einer Weise auftritt, die den Angehörigen der Sicherheitsorgane zur Unehre gereicht wird mit Dienst in einer Strafeinheit nicht unter 30 Tagen oder Freiheitsentzug nicht unter 15 Tagen bestraft.
Kritik und Bewertung
Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Dreibürgens im Reichstag äußerte 2012 Zweifel darüber, ob der Reichsführungsstab das Recht habe eine solche Verordnung zu erlassen. Es kam allerdings zu keiner Verfassungsklage gegen den Reichsführungsstab in dieser Sache.