Militärstrafgerichtsordnung

Aus Dreibürgischer Militäralmanach
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Die Militärstrafgerichtsordnung ist das allgemeine Regelwerke, der Streitkräfte des Kaiserreichs Dreibürgen, dass im Rahmen von Militärstrafprozessen zur Anwendung kommt. Die aktuelle Version befindet sich seit 2011 in Nutzung.

Wortlaut

 Militärstrafgerichtsordnung
 
 Abschnitt 1: Allgemeines
 
 §1 Die Kriegsgerichte
 (1) Die Kriegsgerichte der Teilstreitkräfte bilden die gerichtliche Instanz für alle Strafsachen der Streitkräfte.
 (2) Jedem Kriegsgericht stehen das Strafgesetz des Reiches, die Wehrstrafordnung und die Wehrverordnung als Rechtsmittel zur Verfügung.
 (3) Bei unklarer Zugehörigkeit eines Falles entscheidet der Reichsführungsstab über das verhandelnde Gericht.
 
 §2 Personal
 (1) Jedes Kriegsgericht besteht aus einem vorsitzenden Richter, einem Militärstaatsanwalt und einem Verteidiger.
 (2) Dem Gericht wird darüber hinaus das nötige Personal zur Durchführung seiner Aufgaben, mindestens ein Gerichtsschreiber, vier Gerichtsdiener der Kaiserlichen Feldpolizei und ein Gerichtsadjuant zur Verfügung gestellt.
 (3) Dem Vorsitzenden Richter können Beisitzer zur Verfügung gestellt werden, sofern der Fall dieses nötig macht.
 (4) Richter, Militärstaatsanwälte und Verteidiger müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und ein Offizierspatent der Streitkräfte besitzen.
 (5) Der Gerichtsadjutant muss mindestens den Rang eines Feldwebels tragen und dient als Sekretär des Gerichts.
 (6) Den Beklagten steht die Wahl der Verteidiger frei, sofern diese die in (4) benannten Kriterien erfüllen.
 
 §3 Ablehnung von Gerichtspersonen
 (1) Angehörige des Gerichts können im Falle der Befangenheit von den Verhandlungsparteien abgelehnt werden.
 (2) Befangenheit liegt vor, wenn berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters vorliegen.
 (3) Befangenheit liegt in jedem Fall vor, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis bis zum dritten Grad zwischen einem Richter und einem Beteiligten des Verfahrens vorliegt oder aber der Richter mit einem Beteiligten des Verfahrens bis zum zweiten Grad verschwägert ist.
 (4) Um Befangenheit festzustellen ist ein Antrag beim Gericht der nächsten Instanz zu stellen.
 
 Abschnitt 2: Verhandlungsregeln
 
 §4 Vorverhandlung
 (1) Bevor ein Verfahren zur Hauptverhandlung zugelassen wird erhält der vorsitzende Richter die Möglichkeit die Beweise zu sichten und in einem Gespräch die Ernsthaftigkeit des Falles zu überprüfen.
 (2) Die Vorverhandlung besteht aus dem Verlesen der Anklageschrift und der Vorlegung der Beweislisten beider Parteien.
 (3) Der Richter kann im Zuge der Vorverhandlung Untersuchungshaft oder andere vorübergehende Maßnahmen beschließen.
 (4) Nach der Vorverhandlung entscheidet der vorsitzende Richter über die Zulassung des Falls zur Hauptverhandlung.
 
 §4 Hauptverhandlung
 (1) In der Hauptverhandlung wird der Fall vom Gericht geprüft und ein Urteil gesprochen.
 (2) Die Hauptverhandlung gliedert sich in Anklage, Beweisaufnahme, Urteilsfindung und Urteilsspruch.
 (3) In der Hauptverhandlung ist es die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung jeglicher Vorgänge, die vor Gericht verhandelt werden beizutragen.
 
 §5 Anklage
 (1) Die Verhandlung beginnt mit dem Vorlesen der Anklageschrift. Diese ist vollständig und unverändert zur Vorverhandlung vorzulesen.
 (2) Darauf hat der Angeklagte das Recht sich zu den Vorwürfen zu äußern und sich schuldig oder nicht schuldig zu bekennen.
 
 §6 Beweisaufnahme
 (1) Die Beweisaufnahme findet in der Hauptverhandlung statt.
 (2) Alle Beweise, die die Sache berühren und den Verhandlungsparteien bekannt sind, müssen dem Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme vorgelegt werden.
 (3) Das Gericht hat die Möglichkeit einen Sachverständigen zu berufen, der die Beweise prüft und ein Gutachten vorlegt.
 (4) Beide Parteien müssen die Möglichkeit erhalten sich angemessen zu jedem vorliegenden Beweis zu äußern.
 
 §7 Zeugenaussagen
 (1) Aussagen von Zeugen zählen als Beweise, sofern sie nicht auf Hörensagen beruhen.
 (2) Zeugen sind verpflichtet vor Gericht alle gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, so lange sie sich damit nicht selber oder einen Angehörigen ersten Grades einer Straftat bezichtigen.
 (3) Zeugen sind abwechselnd von Militärstaatsanwalt und Verteidiger zu befragen. Das Recht auf die erste Befragung hat derjenige, der die Vernehmung des Zeugen beantragt hat.
 (4) Das Gericht kann, im Zuge der Wahrheitsfindung, nach Ende der Befragung durch die beiden Parteien Fragen zur Klärung unklarer Sachverhalte oder Aussagen stellen.
 
 §8 Plädoyers
 (1) Zum Abschluss der Beweisaufnahme haben beide Parteien die Möglichkeit ihre Beweise zusammen zu fassen und Plädoyers zu halten.
 (2) Dabei beginnt der Militärstaatsanwalt als Ankläger, gefolgt vom Verteidiger. Zuletzt hat der Angeklagte das Recht die letzten Worte vor der Urteilsfindung zu sprechen.
 (3) Neue Beweise, die in den Plädoyers vorgebracht werden sind unzulässig und werden vom Gericht nicht berücksichtigt.
 
 §9 Urteilsfindung
 (1) Nach dem Abschluss der Beweisaufnahme zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.
 (2) Zur Zeit der Beratung hat ausschließlich der Gerichtsadjutant Zugang zum Gericht.
 (3) Das Gericht entscheidet auf Basis der vorgelegten Beweise und gewichtet diese.
 (4) Das Gericht trifft Entscheidungen einstimmig. Sollte keine Einstimmigkeit erreicht werden können so ist zugunsten des Beklagten zu entscheiden.
 
 §10 Urteilsverkündung
 (1) Nach Abschluss der Urteilsfindung ist das Urteil vom Gericht zu verkünden.
 (2) Das Gericht legt dabei zunächst für die Anklagepunkte das Einzelurteil „Schuldig“ oder „Nicht Schuldig“ fest und setzt daraufhin das Strafmaß fest.
 (3) Das Urteil ist umfassend zu begründen.
 
 Abschnitt 3: Formalia des Gerichts
 
 §11 Fristen
 (1) Aufforderungen des Gerichts sind binnen 7 Tagen folge zu leisten.
 (2) Das Gericht kann diese Fristen auf 14 Tage erweitern, sollte ein berechtigter Grund vorliegen.
 (3) Sollte eine Frist unverschuldet versäumt werden, kann das Verfahren zum Zeitpunkt der Verhinderung wieder eingesetzt werden.
 
 §12 Vertagung
 (1) Das Gericht kann ein Verfahren um vertagen.
 (2) Jede Gerichtspartei kann einen Antrag auf Vertagung stellen, sollten dafür gewichtige Gründe vorliegen.
 (3) Spätestens 14 Tage nach der Vertagung der nächste Termin anzusetzen.
 
 Abschnitt 4: Abschließendes
 
 §13 Rechtsgrundsätze
 (1) Jeder Richter hat den folgenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen folge zu leisten,
 (i) im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden
 (ii) dass der Angeklagte unschuldig ist, bis seine Schuld bewiesen ist.
 (2) Das Recht der Streitkräfte ist dem zivilen Recht vorzuziehen.
 
 §14 Abschließendes
 (1) Die Militärstrafgerichtsordnung tritt mit Weisung des Reichsführungsstabs in Kraft.
 (2) Ihre Regelungen gelten für alle Strafprozesse vor einem Kriegsgericht.