Geheimhaltungsstufe
Über Geheimhaltungsstufen wird von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung die Schutzbedürftigkeit von Informationen festgelegt.
Dreibürgische Geheimhaltungsstufen
- „Nur für den Dienstgebrauch“ (N.f.d.D.)
- „Vertraulich“ (Vertr.)
- „Geheim“ (Geh.)
- „Geheime Kommandosache“ (Geh.KdoS.)
- „Geheime Reichssache“ (Geh.RchS.)
- „Streng Geheime Reichssache“ (Str.Geh.RchS.)
Verschlusssachen sind ›Nur für den Dienstgebrauch‹ oder ›Vetraulich‹. Wenn ihr Inhalt einen höheren Schutz gegen Bekanntwerden und Verrat erhalten muss, wird dieser als ›Geheim‹ eingestuft, in speziellen Fällen als ›Geheime Kommandosache‹. Dies betrifft vor allem Unterlagen, die nur den Stäben der Streitkräfte zuträglich gemacht werden sollen.
Wenn Informationen des höchsten Geheimschutzes bedürfen und daher nur zur Kenntnis eines engst begrenzten und jeweils genau zu bezeichnenden Personenkreises gelangen sollen, sind diese als ›Geheime Reichssache‹ einzustufen, solche Informationen stehen unter besonderer Sicherung der Verwahrung und Beförderung. Als "Geheime Reichssache" werden Informationen eingestuft, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit des Reichs oder eines seiner Länder gefährden, seinem Interesse oder Ansehen schweren Schaden zufügen oder für einen fremden Staat von großem Vorteil sein würden. Eine Steigerung ist die ›Streng Geheime Reichssache‹. Die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann den Bestand oder lebenswichtige Interessen des Reiches oder eines seiner Länder gefährden.
Allein der ursprünglich einstufende Amtsträger bzw. Behörde ist befugt die ursprünglich vergebene Geheimhaltungsstufe zu senken, zu erhöhen oder die Information frei zu geben.