Geheimhaltungsstufe
Über Geheimhaltungsstufen wird von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung die Schutzbedürftigkeit von Informationen festgelegt.
Dreibürgische Geheimhaltungsstufen
- „Nur für den Dienstgebrauch“ (N.f.d.D.)
- „Vetraulich“ (Vertr.)
- „Geheim“ (Geh.)
- „Geheime Kommandosache“ (Geh.KdoS.)
- „Geheime Reichssache“ (Geh.RchS.)
- „Streng Geheime Reichssache“ (Str.Geh.RchS.)
Verschlusssachen sind sind ›Nur für den ›Dienstgebrauch‹ oder ›Vetraulich‹. Wenn ihr Inhalt einen höheren Schutz gegen Bekanntwerden und Verrat erhalten muss, wird dieser als ›Geheim‹ eingestuft, in speziellen Fällen als ›Geheime Kommandosache‹.
Dies betrifft vor allem Unterlagen, die nur den Stäben der Streitkräfte zuträglich gemacht werden solle.
Wenn Informationen des höchsten Geheimschutzes bedürfen und daher nur zur Kenntnis eines engst begrenzten und jeweils genau zu bezeichnenden Personenkreises gelangen sollen, sind diese als ›Geheime Reichssache‹ einzustufen, solche Informationen stehen unter besonderer Sicherung der Verwahrung und Beförderung. Eine Steigerung ist die ›Streng Geheime Reichssache‹. Die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann den Bestand oder lebenswichtige Interessen des Reiches oder eines seiner Länder gefährden.