Benutzer Diskussion:HistoryBot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Dreibürgischer Militäralmanach
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Neuer Abschnitt →‎FsG Wahlsysteme)
Zeile 37: Zeile 37:
 
*(37) Der Chef der Luftwaffe
 
*(37) Der Chef der Luftwaffe
 
*(38) Der Chef der Landespolizeien
 
*(38) Der Chef der Landespolizeien
 +
 +
== FsG Wahlsysteme ==
 +
 +
Bericht
 +
der Forschungsgruppe Wahlsysteme seiner Majestät, des Königs von Werthen
 +
 +
über
 +
 +
Möglichkeiten der Wahlrechtsreform im Kaiserreich Dreibürgen
 +
 +
 +
 +
Aktueller Stand
 +
 +
Ungebrochenes Verhältniswahlrecht
 +
 +
Das traditionelle dreibürgische Wahlsystem, dass bei den meisten Wahlen zum Reichstag und den Landtagen bis 2014 angewendet wurde sah ein ungebrochenes Verhältniswahlsystem ohne Hürde vor. Jeder Wähler wählte mit einer Stimme eine reichsweit antretende geschlossene Wahlliste, die von Parteien und Wahlvereinigungen eingereicht wurden. Die Bedingungen für Parteien zu Wahlen anzutreten waren sehr gering. Aufgrund seiner so gut wie nicht vorhandenden Hürden und seiner Umrechnung von abgegebenen Stimmen in Sitze besaß dieses Wahlsystem kaum Verzerrungen. Der Wählerwille wurde direkt in Mandate übertragen. Lediglich Listen, denen es nicht gelang ein Grundmandat zu erringen (*so*Der Fall indem alle Listenkandidaten nicht wählten*so*) wurden bei der Vereilung der Mandate nicht berücksichtigt. Nach der Wahl bildeten Parteien gemäß ihrer Sitzverhältnisse Koalitionen. Dies erschien allerdings als problematisch, da der Wähler zwar Einfluss auf die Anzahl der Parteien, aber geringen bis keinen Einfluss auf die Wahl einer Koalition hatte. Vor allem während der Zeiten der relativen NLP-Dominanz und einer hohen Polarisierung im Parteiensystem zwischen NLP und den anderen Parteien waren die Bündnisse, wie der Burgfrieden oder NLP-geführte Regieurngen mit kleineren konservativne Listen für den Wähler vor der Wahl kaum vorhersehbar. Er unterstütze also im Endeffekt eine Koalition, deren Zusammensetzung er ablehnte. Diese Situation führte maßgeblich zur Wahlrechtsreform von 2014.
 +
 +
Wahlrechtsreform und Drei-Stimmen-Wahlrecht
 +
 +
Seit der XLII. Reichtagswahl wird der Reichstag nach einem Drei-Stimmen-Wahlrecht gewählt. Jeder Wähler verteilt hierbei drei Stimmen auf bis zu drei, aber zumindest zwei geschlossene Listen, die reichsweit in einem großen Wahlkreis antreten. Das System sollte dem Wähler die Möglichkeit geben eine Koalitionspräferenz zu bestimmen und die Konsolidierung politischer Parteien zu Lagern unterstützen. Die Effekte dieses Wahlsystems zeigen allerdings eine Zersplitterung des Parteiensystems, deren Ursache die Erhöhte Stimmverteilung ist. Konnte eine Partei, die zuvor nur für wenige Wähler erste Präferenz war, sich nur darauf verlassen, dass ihre kleine Stammwählerschaft sie unterstützt, kann sie nun über die Stimmen ihres Lagers deutlich größere Stimmanteile erhalten. So zogen in den fünf Reichstagswahlen seit der Reform im Schnitt  9 Listen in den Reichstag eingezogen. Im Vergleich zu den fünf Wahlen vor der Reform, bei der im Schnitt 5,6 Listen einzogen, bedeutete das einen Anstieg der erfolgreichen Wahllisten. Allerdings sind die Daten hier nicht eindeutig, da es durchaus bereits bei Wahlen nach dem ursprünglichen Wahlsystem hohe Zahlen erfolgreicher Listen gab. Diese Zersplitterung erscheint für die Parteien auch wünschenswert, da man so Flügel einer Partei nach außen abbilden kann und keine Strafen zu befürchten hat. So lassen sich die Bildung der Dreibürgischen Fortschrisstliste (NLP-nah) und der Sozialliberale Progressive (NOVA-nah) XLVI. Reichstagswahl erklären. Diese unabhängigen Listen, die zwar formal unabhängig von ihren Mutterparteien waren, versuchten vor allem um Drittstimmen ihres Lagers zu werben. Im traditionell zersplitterten konservativen Lager hingegen war ein solches Vorgehen nicht nötig und wenig zielführend, da dort ausreichend Alternativen bereit standen, auf die Wähler ihre Drittstimme verteilen konnten. So traten bei der XLVI. Reichstagswahl  fünf Listen an, die traditionell und personell dem konservativ-absolutistischen Spektrum zuzurechnen sind. Bei vier der fünf Wahlen nach dem neuen Wahlrecht gelang es den beiden größten Parteien nicht gemeinsam mehr als 50% der Stimmen auf sich zu vereinen. Die Herstellung einer Regierungsmehrheit erwies sich daher immer als schwieriger Kompromiss, der keine Seite zufrieden stellen konnte, vor allem da die Politik zwischen konfrontativem Wahlkampf und konsensorientierter Koalitionsarbeit wechseln muss.
 +
 +
Sieben-Prozent-Hürde
 +
 +
Vorschlag und mögliche Wirkung
 +
 +
Volker Weiz, Justizminister während der Regierung Fuhrmann in der XLV. Legislaturperiode, ging mit seiner neu gegründeten Wahlliste mit der Forderung nach einer 7%-Hürde und schärferen Regeln für Abgeordnete in den Wahlkampf. Während andere liberale Listen sich dieser Idee abgeneigt zeigen, wurde eine Sperrklausel für das Parlament von konservativer Seite begrüßt um die zersplitterten konservativen Kräfte und Wählerstimmen zu einen. Die von der SLAP geforderte 7%-Hürde hätte, bei gleichbleibender Wählerverteilung, die Anzahl der erfolgreichen Listen auf 5,6 gesenkt, den gleichen Wert, den die fünf Reichstagswahlen vor der ersten Reform des Wahlrechts aufwiesen. Die Zersplitterung des Parteiensystem wäre damit verringert worden. Gleichzeitig wäre es fast ausgeschlossen, dass eine Liste, die nur auf der Erlangung von Drittstimmen aufbaut, die Sperrklausel überwindet. Demnach hätte die Sperrklausel auch auf das Parteiensystem einen konsolidierenden Effekt.
 +
 +
Probleme
 +
 +
Auch wenn das identifizierte Problem der starken Zersplitterung des Parteiensystems sich mit einer Sperrklausel von 7% lösen lässt, birgt eine solche, vermeindlich einfache Lösung, eine Rehie anderer Probleme mit sich. So können etaiblierte Regionalparteien, wie die HNVP in Haxagon, oder in vergangener Zeit die Ostlandliste oder die CUP in den Kolonien reichsweit keine Mandate mehr erringen. Zugleich würden Wähler schlechter gestellt, wenn sie Listen wählen, die keine Mandate erhalten, weil sie unter 7% der Stimmen erhalten. Der Erfolgswert der Stimmen wäre in dem Moment, indem eine Partei unterhalb der Sperrklausel liegt, nicht gleich, da die Stimmen der anderen Wähler in mehr Mandate umgesetzt werden, als die Stimmen der Wähler, die für die erfolglose Liste gestimmt haben. Diesen Effekt kann man zwar auch im aktuellen Wahlrecht beobachten, er ist aber dort durch die niedrige Hürde derart vernachlässigbar, dass er keinerlei Betrachtung erfahren braucht. Bei der XLVI. Reichstagswahl hingegen haben 28,5% der Wähler Parteien unterstützt, die weniger als 7% der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. Auch wenn sich das Wahlrecht und besonders die Sperrklausel auf das Parteiensystem und die Wahlentscheidung auswirken, ist doch zumindest mit einer messbaren Verzerrung des Wählerwillens zu rechnen. Eine Sperrklausel dieser Höhe verringert auch die Dynamik des Parteiensystems. Neue Parteien ohne etaiblierte Struktur haben eine geringere Chancen im Wählerwettbewerb als Parteien mit einer hohen Anzahl an Stammwählern oder hohem Mobilisierungspotential im Wahlkampf überhaupt in die Parlamente einzuziehen, wodurch auch Wähler abgeschreckt sein können Parteien zu wählen, deren Einzug zumindest unwahrscheinlich ist.
 +
 +
Alternativen
 +
 +
Wahl in Mehrpersonenwahlkreisen
 +
 +
Eine mögliche Alternative das Ziel der geringeren Zersplitterung des Parteiensystems zu erreichen könnte eine Wahl in Mehrpersonenwahlkreisen sein. Hierzu müsste das Reichsgebiet anstatt in bisher einen Wahlkreis in mehrere Wahlkreise mit festgelegter, idealerweise gleicher Mandatszahl aufgeteilt werden, in denen auch die Verteilung der Mandate geschieht. In diesen Wahlkreisen müste dann eine Sperrklausel herrschen. Nur Listen, die in ihrem Wahlkreis genügend Stimmen erhalten werden bei der Zuteilung der Mandate berücksichtigt. Jede Liste die antreten möchte würde in der Folge in jedem Wahlkreis eine eigene Wahlliste aufstellen müssen. Somit wäre eine Repräsentation von regionalen Parteien gesichert, während zugleich verhindert würde, dass reichsweit agierende, aber schwache Listen in den Reichstag einziehen. Ein solches System würde eine Konsolidierung des Parteiensystems nicht zwangsläufig unterstützen, allerdings Drittstimmenlisten relativ unwahrscheinlich machen. Es würde allerdings, je nach Größe der Wahlkreise, die Bildung von Regionalparteien, die in ihrem Hochburgen die Sperrklausel überwinden können, bevorzugen.

Version vom 25. Mai 2015, 17:55 Uhr

  • (1) Der Kaiser und die Kaiserin
  • (2) Der Kronprinz (m. Partner)
  • (3) Der Reichsmarschall und König von Werthen (m. Partner)
  • (4) Der Reichsprotektor (m. Partner)
  • (5) Der König von Rem (m. Partner)
  • (6) Der König von Haxagon (m. Partner) [aktuell RP]
  • (7) Der König von Stauffen (m. Partner)
  • (8) Der Churfürst von Cranach (m. Partner)
  • (9) Der Erzherzog von Geldern (m. Partner)
  • (10) Der Doge der Republik Vanezia
  • (11) Der Regierende Bürgermeister von Reichstal
  • (12) Der Erzbischof von Reichstal
  • (13) Der Großherzog von Bereau
  • (14) Der Kurfürst von Tuus [Aktuell RP und König von Haxagon]
  • (15) Der Kürfürst von Lodringa
  • (16) Der Kürfürst von Zinnenberg-Calden
  • (17) Der Herzog von Augustental
  • (18) Der Herzog von Zwielau
  • (19) Der Landgraf von Hinterwirtenstein
  • (20) Der Gouverneur des Ostlandes
  • (21) Der Gouverneur von Neu-Friedrichsruh
  • (22) Der Gouverneur der Nördlichen Inseln
  • (23) Der Kronprinz von Werthen
  • (24) Der Kronprinz von Rem
  • (25) Der Ehrenkronprinz von Haxagon
  • (26) Der Kronprinz von Stauffen [vakant]
  • (27) Der Erbchurfürst von Cranach [?]
  • (28) Der Kronprinz von Geldern [vakant]
  • (29) Der Reichskanzler
  • (30) Die Reichsminister gemäß Ihrer Reihenfolge des Reichskanzlers
  • (31) Der Präsident des Reichsgerichts
  • (32) Der Staatssekretär des Reichskolonialamtes
  • (33) Der Generalstabschef des Reichführungsstabes
  • (34) Der Chef des Heeres
  • (35) Der Chef der Marine
  • (36) Der Chef der Reichspolizei
  • (37) Der Chef der Luftwaffe
  • (38) Der Chef der Landespolizeien

FsG Wahlsysteme

Bericht der Forschungsgruppe Wahlsysteme seiner Majestät, des Königs von Werthen

über

Möglichkeiten der Wahlrechtsreform im Kaiserreich Dreibürgen


Aktueller Stand

Ungebrochenes Verhältniswahlrecht

Das traditionelle dreibürgische Wahlsystem, dass bei den meisten Wahlen zum Reichstag und den Landtagen bis 2014 angewendet wurde sah ein ungebrochenes Verhältniswahlsystem ohne Hürde vor. Jeder Wähler wählte mit einer Stimme eine reichsweit antretende geschlossene Wahlliste, die von Parteien und Wahlvereinigungen eingereicht wurden. Die Bedingungen für Parteien zu Wahlen anzutreten waren sehr gering. Aufgrund seiner so gut wie nicht vorhandenden Hürden und seiner Umrechnung von abgegebenen Stimmen in Sitze besaß dieses Wahlsystem kaum Verzerrungen. Der Wählerwille wurde direkt in Mandate übertragen. Lediglich Listen, denen es nicht gelang ein Grundmandat zu erringen (*so*Der Fall indem alle Listenkandidaten nicht wählten*so*) wurden bei der Vereilung der Mandate nicht berücksichtigt. Nach der Wahl bildeten Parteien gemäß ihrer Sitzverhältnisse Koalitionen. Dies erschien allerdings als problematisch, da der Wähler zwar Einfluss auf die Anzahl der Parteien, aber geringen bis keinen Einfluss auf die Wahl einer Koalition hatte. Vor allem während der Zeiten der relativen NLP-Dominanz und einer hohen Polarisierung im Parteiensystem zwischen NLP und den anderen Parteien waren die Bündnisse, wie der Burgfrieden oder NLP-geführte Regieurngen mit kleineren konservativne Listen für den Wähler vor der Wahl kaum vorhersehbar. Er unterstütze also im Endeffekt eine Koalition, deren Zusammensetzung er ablehnte. Diese Situation führte maßgeblich zur Wahlrechtsreform von 2014.

Wahlrechtsreform und Drei-Stimmen-Wahlrecht

Seit der XLII. Reichtagswahl wird der Reichstag nach einem Drei-Stimmen-Wahlrecht gewählt. Jeder Wähler verteilt hierbei drei Stimmen auf bis zu drei, aber zumindest zwei geschlossene Listen, die reichsweit in einem großen Wahlkreis antreten. Das System sollte dem Wähler die Möglichkeit geben eine Koalitionspräferenz zu bestimmen und die Konsolidierung politischer Parteien zu Lagern unterstützen. Die Effekte dieses Wahlsystems zeigen allerdings eine Zersplitterung des Parteiensystems, deren Ursache die Erhöhte Stimmverteilung ist. Konnte eine Partei, die zuvor nur für wenige Wähler erste Präferenz war, sich nur darauf verlassen, dass ihre kleine Stammwählerschaft sie unterstützt, kann sie nun über die Stimmen ihres Lagers deutlich größere Stimmanteile erhalten. So zogen in den fünf Reichstagswahlen seit der Reform im Schnitt 9 Listen in den Reichstag eingezogen. Im Vergleich zu den fünf Wahlen vor der Reform, bei der im Schnitt 5,6 Listen einzogen, bedeutete das einen Anstieg der erfolgreichen Wahllisten. Allerdings sind die Daten hier nicht eindeutig, da es durchaus bereits bei Wahlen nach dem ursprünglichen Wahlsystem hohe Zahlen erfolgreicher Listen gab. Diese Zersplitterung erscheint für die Parteien auch wünschenswert, da man so Flügel einer Partei nach außen abbilden kann und keine Strafen zu befürchten hat. So lassen sich die Bildung der Dreibürgischen Fortschrisstliste (NLP-nah) und der Sozialliberale Progressive (NOVA-nah) XLVI. Reichstagswahl erklären. Diese unabhängigen Listen, die zwar formal unabhängig von ihren Mutterparteien waren, versuchten vor allem um Drittstimmen ihres Lagers zu werben. Im traditionell zersplitterten konservativen Lager hingegen war ein solches Vorgehen nicht nötig und wenig zielführend, da dort ausreichend Alternativen bereit standen, auf die Wähler ihre Drittstimme verteilen konnten. So traten bei der XLVI. Reichstagswahl fünf Listen an, die traditionell und personell dem konservativ-absolutistischen Spektrum zuzurechnen sind. Bei vier der fünf Wahlen nach dem neuen Wahlrecht gelang es den beiden größten Parteien nicht gemeinsam mehr als 50% der Stimmen auf sich zu vereinen. Die Herstellung einer Regierungsmehrheit erwies sich daher immer als schwieriger Kompromiss, der keine Seite zufrieden stellen konnte, vor allem da die Politik zwischen konfrontativem Wahlkampf und konsensorientierter Koalitionsarbeit wechseln muss.

Sieben-Prozent-Hürde

Vorschlag und mögliche Wirkung

Volker Weiz, Justizminister während der Regierung Fuhrmann in der XLV. Legislaturperiode, ging mit seiner neu gegründeten Wahlliste mit der Forderung nach einer 7%-Hürde und schärferen Regeln für Abgeordnete in den Wahlkampf. Während andere liberale Listen sich dieser Idee abgeneigt zeigen, wurde eine Sperrklausel für das Parlament von konservativer Seite begrüßt um die zersplitterten konservativen Kräfte und Wählerstimmen zu einen. Die von der SLAP geforderte 7%-Hürde hätte, bei gleichbleibender Wählerverteilung, die Anzahl der erfolgreichen Listen auf 5,6 gesenkt, den gleichen Wert, den die fünf Reichstagswahlen vor der ersten Reform des Wahlrechts aufwiesen. Die Zersplitterung des Parteiensystem wäre damit verringert worden. Gleichzeitig wäre es fast ausgeschlossen, dass eine Liste, die nur auf der Erlangung von Drittstimmen aufbaut, die Sperrklausel überwindet. Demnach hätte die Sperrklausel auch auf das Parteiensystem einen konsolidierenden Effekt.

Probleme

Auch wenn das identifizierte Problem der starken Zersplitterung des Parteiensystems sich mit einer Sperrklausel von 7% lösen lässt, birgt eine solche, vermeindlich einfache Lösung, eine Rehie anderer Probleme mit sich. So können etaiblierte Regionalparteien, wie die HNVP in Haxagon, oder in vergangener Zeit die Ostlandliste oder die CUP in den Kolonien reichsweit keine Mandate mehr erringen. Zugleich würden Wähler schlechter gestellt, wenn sie Listen wählen, die keine Mandate erhalten, weil sie unter 7% der Stimmen erhalten. Der Erfolgswert der Stimmen wäre in dem Moment, indem eine Partei unterhalb der Sperrklausel liegt, nicht gleich, da die Stimmen der anderen Wähler in mehr Mandate umgesetzt werden, als die Stimmen der Wähler, die für die erfolglose Liste gestimmt haben. Diesen Effekt kann man zwar auch im aktuellen Wahlrecht beobachten, er ist aber dort durch die niedrige Hürde derart vernachlässigbar, dass er keinerlei Betrachtung erfahren braucht. Bei der XLVI. Reichstagswahl hingegen haben 28,5% der Wähler Parteien unterstützt, die weniger als 7% der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. Auch wenn sich das Wahlrecht und besonders die Sperrklausel auf das Parteiensystem und die Wahlentscheidung auswirken, ist doch zumindest mit einer messbaren Verzerrung des Wählerwillens zu rechnen. Eine Sperrklausel dieser Höhe verringert auch die Dynamik des Parteiensystems. Neue Parteien ohne etaiblierte Struktur haben eine geringere Chancen im Wählerwettbewerb als Parteien mit einer hohen Anzahl an Stammwählern oder hohem Mobilisierungspotential im Wahlkampf überhaupt in die Parlamente einzuziehen, wodurch auch Wähler abgeschreckt sein können Parteien zu wählen, deren Einzug zumindest unwahrscheinlich ist.

Alternativen

Wahl in Mehrpersonenwahlkreisen

Eine mögliche Alternative das Ziel der geringeren Zersplitterung des Parteiensystems zu erreichen könnte eine Wahl in Mehrpersonenwahlkreisen sein. Hierzu müsste das Reichsgebiet anstatt in bisher einen Wahlkreis in mehrere Wahlkreise mit festgelegter, idealerweise gleicher Mandatszahl aufgeteilt werden, in denen auch die Verteilung der Mandate geschieht. In diesen Wahlkreisen müste dann eine Sperrklausel herrschen. Nur Listen, die in ihrem Wahlkreis genügend Stimmen erhalten werden bei der Zuteilung der Mandate berücksichtigt. Jede Liste die antreten möchte würde in der Folge in jedem Wahlkreis eine eigene Wahlliste aufstellen müssen. Somit wäre eine Repräsentation von regionalen Parteien gesichert, während zugleich verhindert würde, dass reichsweit agierende, aber schwache Listen in den Reichstag einziehen. Ein solches System würde eine Konsolidierung des Parteiensystems nicht zwangsläufig unterstützen, allerdings Drittstimmenlisten relativ unwahrscheinlich machen. Es würde allerdings, je nach Größe der Wahlkreise, die Bildung von Regionalparteien, die in ihrem Hochburgen die Sperrklausel überwinden können, bevorzugen.