Benutzer Diskussion:HistoryBot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Dreibürgischer Militäralmanach
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Prüfungsbogen
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*(1) Der Kaiser und die Kaiserin
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*(2) Der Kronprinz (m. Partner)
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*(3) Der Reichsmarschall und König von Werthen (m. Partner)
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*(4) Der Reichsprotektor (m. Partner)
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*(5) Der König von Rem (m. Partner)
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*(6) Der König von Haxagon (m. Partner) [aktuell RP]
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*(7) Der König von Stauffen (m. Partner)
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*(8) Der Churfürst von Cranach (m. Partner)
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*(9) Der Erzherzog von Geldern (m. Partner)
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*(10) Der Doge der Republik Vanezia
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*(11) Der Regierende Bürgermeister von Reichstal
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*(12) Der Erzbischof von Reichstal
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*(13) Der Großherzog von Bereau
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*(14) Der Kurfürst von Tuus [Aktuell RP und König von Haxagon]
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*(15) Der Kürfürst von Lodringa
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*(16) Der Kürfürst von Zinnenberg-Calden
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*(17) Der Herzog von Augustental
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*(18) Der Herzog von Zwielau
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*(19) Der Landgraf von Hinterwirtenstein
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*(20) Der Gouverneur des Ostlandes
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*(21) Der Gouverneur von Neu-Friedrichsruh
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*(22) Der Gouverneur der Nördlichen Inseln
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*(23) Der Kronprinz von Werthen
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*(24) Der Kronprinz von Rem
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*(25) Der Ehrenkronprinz von Haxagon
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*(26) Der Kronprinz von Stauffen [vakant]
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*(27) Der Erbchurfürst von Cranach [?]
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*(28) Der Kronprinz von Geldern [vakant]
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*(29) Der Reichskanzler
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*(30) Die Reichsminister gemäß Ihrer Reihenfolge des Reichskanzlers
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*(31) Der Präsident des Reichsgerichts
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*(32) Der Staatssekretär des Reichskolonialamtes
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*(33) Der Generalstabschef des Reichführungsstabes
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*(34) Der Chef des Heeres
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*(35) Der Chef der Marine
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*(36) Der Chef der Reichspolizei
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*(37) Der Chef der Luftwaffe
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*(38) Der Chef der Landespolizeien
  
Dienstnummer: 190528
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== FsG Wahlsysteme ==
Name: Tukaczewski
 
  
Aufgabe 1
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Bericht
(a) Nennen Sie die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten und skizzieren Sie, in wie weit ein Disziplinarvorgesetzter sich von einem Vorgesetzten ohne Disziplinargewalt hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten unterscheidet. Gehen Sie dabei auf die Situation im Heer ein. (4 P.)
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der Forschungsgruppe Wahlsysteme seiner Majestät, des Königs von Werthen
(b)Erwähnen Sie dabei die notwendigen Dienstvorschriften, die die Disziplinargewalt festschreiben.(2 P.)
 
  
a) Im Heer hat ein Disziplinarvorgesetzter das Recht Untergebene bis zu einem gewissen Dienstgrad eigenständig zu befördern. Seine Hauptaufgabe liegt allerdings darin, die militärische Ordnung innerhalb seiner Einheit zu erhalten. Außerdem hat er das Recht Strafen und Maßregelungen in bestimmten Vorgaben zu verhängen. Auch ist er dazu befugt, seine Einheit nach eigenen Vorstellungen zu strukturieren. Diese Rechte und Pflichten hat ein Vorgesetzter nicht. Als Beispiel lässt sich hier ein Kompanieführer mit einem Zugführer vergleichen. Der Kompanieführer kann seine Zugführer theoretisch nach eigenem Ermessen ernennen, während der Zugführer für die Ernennung der Gruppenführer die Zustimmung des Kompanieführers benötigt.
+
über
  
b) §2 Felddisziplinarordnung des Heeres
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Möglichkeiten der Wahlrechtsreform im Kaiserreich Dreibürgen
§3 regelt die erlaubten Strafen durch den Kompanieführer
 
  
  
Aufgabe 2
 
Nennen Sie drei Mitglieder der Kompanieführung und beschreiben Sie die Aufgabenbereiche der genannten. (3 P.)
 
  
Kompanieführer:
+
Aktueller Stand
  
Er ist der Kommandeur der Kompanie und hat die Disziplinargewalt in der Kompanie inne. Er ist für die Planung innerhalb militärischer Einsätze zuständig.
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Ungebrochenes Verhältniswahlrecht
  
Kompanieoffizier:
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Das traditionelle dreibürgische Wahlsystem, dass bei den meisten Wahlen zum Reichstag und den Landtagen bis 2014 angewendet wurde sah ein ungebrochenes Verhältniswahlsystem ohne Hürde vor. Jeder Wähler wählte mit einer Stimme eine reichsweit antretende geschlossene Wahlliste, die von Parteien und Wahlvereinigungen eingereicht wurden. Die Bedingungen für Parteien zu Wahlen anzutreten waren sehr gering. Aufgrund seiner so gut wie nicht vorhandenden Hürden und seiner Umrechnung von abgegebenen Stimmen in Sitze besaß dieses Wahlsystem kaum Verzerrungen. Der Wählerwille wurde direkt in Mandate übertragen. Lediglich Listen, denen es nicht gelang ein Grundmandat zu erringen (*so*Der Fall indem alle Listenkandidaten nicht wählten*so*) wurden bei der Vereilung der Mandate nicht berücksichtigt. Nach der Wahl bildeten Parteien gemäß ihrer Sitzverhältnisse Koalitionen. Dies erschien allerdings als problematisch, da der Wähler zwar Einfluss auf die Anzahl der Parteien, aber geringen bis keinen Einfluss auf die Wahl einer Koalition hatte. Vor allem während der Zeiten der relativen NLP-Dominanz und einer hohen Polarisierung im Parteiensystem zwischen NLP und den anderen Parteien waren die Bündnisse, wie der Burgfrieden oder NLP-geführte Regieurngen mit kleineren konservativne Listen für den Wähler vor der Wahl kaum vorhersehbar. Er unterstütze also im Endeffekt eine Koalition, deren Zusammensetzung er ablehnte. Diese Situation führte maßgeblich zur Wahlrechtsreform von 2014.
  
Er ist der Stellvertreter des Kompanieführers und ist sein Stellvertreter. Er ist für den meisten Verwaltungsaufgaben zuständig. Er ist auch für die Personalplanung verantwortlich.
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Wahlrechtsreform und Drei-Stimmen-Wahlrecht
  
Kompaniefeldwebel:
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Seit der XLII. Reichtagswahl wird der Reichstag nach einem Drei-Stimmen-Wahlrecht gewählt. Jeder Wähler verteilt hierbei drei Stimmen auf bis zu drei, aber zumindest zwei geschlossene Listen, die reichsweit in einem großen Wahlkreis antreten. Das System sollte dem Wähler die Möglichkeit geben eine Koalitionspräferenz zu bestimmen und die Konsolidierung politischer Parteien zu Lagern unterstützen. Die Effekte dieses Wahlsystems zeigen allerdings eine Zersplitterung des Parteiensystems, deren Ursache die Erhöhte Stimmverteilung ist. Konnte eine Partei, die zuvor nur für wenige Wähler erste Präferenz war, sich nur darauf verlassen, dass ihre kleine Stammwählerschaft sie unterstützt, kann sie nun über die Stimmen ihres Lagers deutlich größere Stimmanteile erhalten. So zogen in den fünf Reichstagswahlen seit der Reform im Schnitt  9 Listen in den Reichstag eingezogen. Im Vergleich zu den fünf Wahlen vor der Reform, bei der im Schnitt 5,6 Listen einzogen, bedeutete das einen Anstieg der erfolgreichen Wahllisten. Allerdings sind die Daten hier nicht eindeutig, da es durchaus bereits bei Wahlen nach dem ursprünglichen Wahlsystem hohe Zahlen erfolgreicher Listen gab. Diese Zersplitterung erscheint für die Parteien auch wünschenswert, da man so Flügel einer Partei nach außen abbilden kann und keine Strafen zu befürchten hat. So lassen sich die Bildung der Dreibürgischen Fortschrisstliste (NLP-nah) und der Sozialliberale Progressive (NOVA-nah) XLVI. Reichstagswahl erklären. Diese unabhängigen Listen, die zwar formal unabhängig von ihren Mutterparteien waren, versuchten vor allem um Drittstimmen ihres Lagers zu werben. Im traditionell zersplitterten konservativen Lager hingegen war ein solches Vorgehen nicht nötig und wenig zielführend, da dort ausreichend Alternativen bereit standen, auf die Wähler ihre Drittstimme verteilen konnten. So traten bei der XLVI. Reichstagswahl  fünf Listen an, die traditionell und personell dem konservativ-absolutistischen Spektrum zuzurechnen sind. Bei vier der fünf Wahlen nach dem neuen Wahlrecht gelang es den beiden größten Parteien nicht gemeinsam mehr als 50% der Stimmen auf sich zu vereinen. Die Herstellung einer Regierungsmehrheit erwies sich daher immer als schwieriger Kompromiss, der keine Seite zufrieden stellen konnte, vor allem da die Politik zwischen konfrontativem Wahlkampf und konsensorientierter Koalitionsarbeit wechseln muss.
  
Er ist für die Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Kompanie, teilt die Soldaten für den Wachdienst ein, er beaufsichtigt die Unteroffiziere und Mannschaften. Außerdem ist er für Ausbildung der Soldaten, Nachschub und Versorgung zuständig.
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Sieben-Prozent-Hürde
  
Aufgabe 3
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Vorschlag und mögliche Wirkung
(a) Nenne Sie die zwei Grundsätze der Gefechtsführung und erläutern Sie diese. (4 P.)
 
(b) Leiten Sie aus einem der Grundsätze eine Form der Gefechtsführung bzw. Eröffnung ab. (2 P.)
 
  
a) I: Im Gefecht sind alle Mittel, die zur Verfügung stehen einzusetzen.
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Volker Weiz, Justizminister während der Regierung Fuhrmann in der XLV. Legislaturperiode, ging mit seiner neu gegründeten Wahlliste mit der Forderung nach einer 7%-Hürde und schärferen Regeln für Abgeordnete in den Wahlkampf. Während andere liberale Listen sich dieser Idee abgeneigt zeigen, wurde eine Sperrklausel für das Parlament von konservativer Seite begrüßt um die zersplitterten konservativen Kräfte und Wählerstimmen zu einen. Die von der SLAP geforderte 7%-Hürde hätte, bei gleichbleibender Wählerverteilung, die Anzahl der erfolgreichen Listen auf 5,6 gesenkt, den gleichen Wert, den die fünf Reichstagswahlen vor der ersten Reform des Wahlrechts aufwiesen. Die Zersplitterung des Parteiensystem wäre damit verringert worden. Gleichzeitig wäre es fast ausgeschlossen, dass eine Liste, die nur auf der Erlangung von Drittstimmen aufbaut, die Sperrklausel überwindet. Demnach hätte die Sperrklausel auch auf das Parteiensystem einen konsolidierenden Effekt.
  
Die Mittel, die verfügbar sind sollen eingesetzt werden, wenn es sinnvoll ist. So soll zum Beispiel ein Artillerieschlag, der zur Verfügung steht genutzt werden, um gefährliche Situationen aufzulösen. Sollte eine solche Situation im Gefecht nicht eintreten, so kann auf den Einsatz der Artillerie verzichtet werden.
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Probleme
  
II: Es ist wichtig die Initative zu erlangen bzw. zu behalten.
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Auch wenn das identifizierte Problem der starken Zersplitterung des Parteiensystems sich mit einer Sperrklausel von 7% lösen lässt, birgt eine solche, vermeindlich einfache Lösung, eine Rehie anderer Probleme mit sich. So können etaiblierte Regionalparteien, wie die HNVP in Haxagon, oder in vergangener Zeit die Ostlandliste oder die CUP in den Kolonien reichsweit keine Mandate mehr erringen. Zugleich würden Wähler schlechter gestellt, wenn sie Listen wählen, die keine Mandate erhalten, weil sie unter 7% der Stimmen erhalten. Der Erfolgswert der Stimmen wäre in dem Moment, indem eine Partei unterhalb der Sperrklausel liegt, nicht gleich, da die Stimmen der anderen Wähler in mehr Mandate umgesetzt werden, als die Stimmen der Wähler, die für die erfolglose Liste gestimmt haben. Diesen Effekt kann man zwar auch im aktuellen Wahlrecht beobachten, er ist aber dort durch die niedrige Hürde derart vernachlässigbar, dass er keinerlei Betrachtung erfahren braucht. Bei der XLVI. Reichstagswahl hingegen haben 28,5% der Wähler Parteien unterstützt, die weniger als 7% der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. Auch wenn sich das Wahlrecht und besonders die Sperrklausel auf das Parteiensystem und die Wahlentscheidung auswirken, ist doch zumindest mit einer messbaren Verzerrung des Wählerwillens zu rechnen. Eine Sperrklausel dieser Höhe verringert auch die Dynamik des Parteiensystems. Neue Parteien ohne etaiblierte Struktur haben eine geringere Chancen im Wählerwettbewerb als Parteien mit einer hohen Anzahl an Stammwählern oder hohem Mobilisierungspotential im Wahlkampf überhaupt in die Parlamente einzuziehen, wodurch auch Wähler abgeschreckt sein können Parteien zu wählen, deren Einzug zumindest unwahrscheinlich ist.
  
Man ist im Gefecht dann handlungsunfähig, wenn alle verfügbaren Einheiten an den Feind gebunden sind, aber der Feind noch freie Einheiten hat. Dann ist es nur schwerlich möglich das Gefecht zu gewinnen. Deshalb darf man die Initative, sobald man sie hat, nicht mehr aus der Hand geben, denn dann kann der Feind nur noch reagieren und nicht mehr agieren. Dann ist er handlungsunfähig.
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Alternativen
  
b) Um die Initative zu gewinnen kann ein Überraschungsangriff gestartet werden. Dabei sollen Truppen möglichst nur unter Deckung und verdeckt aufgestellt werden. Dabei ist es auch wichtig beherrschende Positionen im Kampfgebiet so früh wie möglich und vor dem Feind einzunehmen. So kann der Gegner unter Sperrfeuer genommen werden, oder den eigenen Kräften Deckung gegeben werden. So kann man die Handlungsmöglichkeiten des Feindes einschränken.
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Wahl in Mehrpersonenwahlkreisen
  
Aufgabe 4
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Eine mögliche Alternative das Ziel der geringeren Zersplitterung des Parteiensystems zu erreichen könnte eine Wahl in Mehrpersonenwahlkreisen sein. Hierzu müsste das Reichsgebiet anstatt in bisher einen Wahlkreis in mehrere Wahlkreise mit festgelegter, idealerweise gleicher Mandatszahl aufgeteilt werden, in denen auch die Verteilung der Mandate geschieht. In diesen Wahlkreisen müste dann eine Sperrklausel herrschen. Nur Listen, die in ihrem Wahlkreis genügend Stimmen erhalten werden bei der Zuteilung der Mandate berücksichtigt. Jede Liste die antreten möchte würde in der Folge in jedem Wahlkreis eine eigene Wahlliste aufstellen müssen. Somit wäre eine Repräsentation von regionalen Parteien gesichert, während zugleich verhindert würde, dass reichsweit agierende, aber schwache Listen in den Reichstag einziehen. Ein solches System würde eine Konsolidierung des Parteiensystems nicht zwangsläufig unterstützen, allerdings Drittstimmenlisten relativ unwahrscheinlich machen. Es würde allerdings, je nach Größe der Wahlkreise, die Bildung von Regionalparteien, die in ihrem Hochburgen die Sperrklausel überwinden können, bevorzugen.
(a) Erläutern Sie die Vorteile, die ein Verteidiger in einem Gefecht hat! (3 P.)
 
(b) Ziehen Sie daraus den Schluss, welche Möglichkeiten ein Angreifer hat diese zu kontern (3 P.)
 
  
a) Der Verteidiger besitzt Kentniss des Geländes, er hat Schlüsselpositionen besetzt und konnte feste Stellungen einrichten und befestigen. Dadurch kann er den Feind in seinen Handlungsmöglichkeiten einschränken, indem er Feuerüberfälle vorbereiten konnte.
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== VV ==
  
b) Entweder kann der Angreifer mit großer Übermacht angreifen, oder aber einen konzentrierten Angriff auf einen möglichst schwachen Punkt der Verteidigung starten. Dabei ist eine Vorbereitung durch vorhandene Unterstützung sinnvoll.
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I. Das Reich, die Reichsländer und Kolonien
  
Aufgabe 5
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Artikel 1: Die Reichsländer
Erklären Sie die Gründe, warum ein Offizier bei Fahnenflucht in Kriegszeiten mit der Todesstrafe rechnen muss! Beziehen Sie dabei auch das Selbstverständnis des Offizierskorps ein! (4 P.)
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(1) Das Bundesgebiet besteht aus dem Königreich Haxagon, dem Königreich Rem, dem Königreich Stauffen, dem Königreich Werthen, dem Großherzogtum Hohenburg-Lohe, dem Geldrischen Bund, dem Kurfürstentum Cranach und der Republik Vanezia, welche die Reichsländer bilden.
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(2) Der Bundesrat ist allein zuständig für die Aufnahme oder die Bildung neuer Reichsländer oder die Grenzänderungen zwischen den Reichsländern.
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(3) Die Reichsländer sind verpflichtet, alle Rechtsakte der Reichsgewalt und einer anderen Landesgewalt anzuerkennen und an ihrer Umsetzung erforderlichenfalls mitzuwirken, die mit der Reichsverfassung in Einklang stehen. Umfang und Verfahren der Anerkennung kann ein Reichsgesetz bestimmen. Sie bieten keiner Person Schutz oder Unterstützung, die sich dem rechtmäßigen Zugriff der Reichsgewalt oder einer anderen Landesgewalt zu entziehen versucht, sondern werden die Überstellung veranlassen.
  
Durch Fahnenflucht lässt der Offizier seine Einheit ohne Führung zurück. Dies gefährdet die gesamte Frontlinie. Außerdem handelt er feige und ehrlos. Zu diesen Werten ist er aber nach Wehrverordnung verpflichtet. Das Offizierskorps versteht sich als Elite der dreibürgischen Streitkräfte. Als Offizier ist man zu überdurchschnittlicher Tapferkeit verpflichtet. Man muss als Offizier als Vorbild dienen.
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Artikel 2: Reichsexekution
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(1) Wenn die Reichsländer ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. Untersteht ein Reichsland der Reichsexekution, ist sein Mitwirkungs- und Stimmrecht im Bundesrat ausgesetzt und bleibt unbeachtlich, es sei denn, der Bundesrat beschließt anderes.
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(2) Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. Im Wege dieser Sequestration können Verfassung und andere Rechtsvorschriften dieses Reichslandes suspendiert, verändert oder aufgehoben werden.
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(3) Soll die Krone eines Reichslandes auf ein anderes Haus übertragen werden, so soll dies nur durch besonderen Beschluss des Bundesrates mit gesonderter Zustimmung des Kaisers geschehen oder der Genehmigung durch dieses Verfahren bedürfen.
  
Aufgabe 6
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Artikel 3: Die Staatsreligion
Sie sind Kompanieführer eines Kompanie Panzergrenadiere. Einer Ihrer Unteroffiziere zieht sich im Gefecht mit seinem Trupp entgegen Ihrer klaren Befehle zurück. Während Sie den Unteroffizier vorläufig suspendieren und der Militärstaatsanwaltschaft übergeben wollen, setzt Ihr Bataillonskommandeur eine Disziplinarstrafe fest und degradiert den Unteroffizier zum Gefreiten. Darüber hinaus schickt er Ihn los um alleine eine dreibürgische Flagge von einem Gebäude im Niemandsland zwischen den Fronten einzuholen. Dieser überlebt die Mission entgegen aller Erwartungen. Nachdem die Einheit von der Front abgezogen wurde, nimmt der Militärstaatsanwalt die Ermittlungen in diesem Fall auf. Auf welche Delikte sollten Sie ihn hinweisen? Erläutern Sie bitte, welche Strafen für die jeweiligen Delikte in Frage kommen! (7 P.)
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Staatsreligion des Kaiserreichs Dreibürgen ist das Christentum.
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Die Staatsreligion ist besonders zu fördern. Näheres regeln Gesetze des Reiches und der Länder.
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(2) Das Reich und die Länder sind angehalten, das Beichtgeheimnis und das Kirchenasyl zu achten.
  
Der Soldat hat sich des Ungehorsams schuldig gemacht, er kann mit bis zu sechs Monaten Maßregelung in einer Strafeinheit verurteilt werden. Hat er sich §18, Absatz zwei schuldig gemacht werden, kann er mit sechs Monaten Freiheitsentzug bestraft werden. Außerdem kann er unehrenhaft entlassen werden, er wurde bereits degradiert, aber eine Beförderungssperre wäre möglich. Außerdem können ihm Auszeichnungen und Ehrenzeichen aberkannt werden.
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Artikel 4: Die Reichshauptstadt
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(1) Die Reichshauptstadt Reichstal bildet ein von den Reichsländern unabhängiges, reichsunmittelbares Gebiet, welches als solches Teil des Bundesgebietes ist. Genaueres bestimmt eine Stadtverordnung, die der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
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(2) Der Kaiser ist Oberhaupt der Reichshauptstadt und Dienstherr der städtischen Beamten, die in seinem Namen ernannt und entlassen werden.
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Artikel 4a
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(1) Unteilbar mit dem Reiche verbunden sind die Kolonien Ostland und Neu-Friedrichsruh, sowie die Nördlichen Inseln und alle Schutzgebiete des Reiches innerhalb dieser Gebiete sowie weiterer Gebiete, die durch den Bundesrat als Kolonien oder Schutzgebiete der Hoheit des Reichs unterstellt werden. Ihre Organisation wird durch Statuten bestimmt, die der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Eine besondere Verfassung kann durch Reichsgesetz bestimmt werden.
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(2) Das gesamte Kolonialwesen des Dreibürgener Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Gouverneure und Beamte ernennt. Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Reichskolonialamtes zusteht.
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(3) Der Bundesrat entscheidet über Territorialerweiterungen und überwacht die kolonialen Angelegenheiten des Reiches. Sollte er daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.
  
Der Battalionsführer hat gegen §20 verstoßen. Er hat seine Befugnisse dazu eingesetzt einen Soldaten in den fast sicheren Tod zu schicken, was gegen seine Verpflichtungen verstößt. Er kann mit Maßregelung in einer Strafeinheit nicht unter drei Monaten oder einem Freiheitsentzug von nicht unter zehn Tagen bestraft werden.
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II. Grund- und Menschenrechte
  
Außerdem hat er gegen §21 verstoßen. Er hat versucht durch seine Handlung einem Untergebenen Schaden zuzufügen. Dafür kann er mit Maßregelung in einer Strafeinheit von bis zu 15 Tagen bestraft werden.
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Artikel 5: Garantie der Menschenrechte
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(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.
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(2) Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
  
Unabhängig davon kann er unehrenhaft entlassen werden, degradiert werden, eine Beförderungssperre ausgesprochen werden und ihm können Auszeichnungen und Ehrenzeichen aberkannt werden.
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Artikel 6: Persönliche Freiheitsrechte
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
  
Aufgabe 7
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Artikel 7: Gleichheit vor dem Gesetz
Beschreiben Sie möglichst exakt die Lage der 7. Kompanie des Panzergrenadierbataillons 100 und beschreiben Sie einen Ansatz, wie diese sich lediglich mit Eigenmitteln und dem I. Zug der Fallschirmjäger aus dieser Situation retten kann. (8 P.)
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Männer und Frauen gleichberechtigt. Unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze der Monarchie, soll niemand, aus welchen Gründen auch immer, benachteiligt werden vor dem Gesetze.
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(2) Auf dem Territorium des Kaiserreiches Dreibürgen soll keine Form von Sklaverei oder menschenunwürdiger Knechtschaft stattfinden.
  
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Artikel 8: Glaubens- und Gewissensfreiheit
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(1) Die Ausübung der Religion und die Art, in der wir sie praktizieren, können nur durch Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt. Daher sind alle Menschen in gleicher Weise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens.
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(2) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.
  
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Artikel 9: Presse- und Meinungsfreiheit
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(1) In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Ausbildung der öffentlichen Meinung für das allgemeine Wohl erlangt, muss sich der Staat bemühen sicherzustellen, dass die Organe der öffentlichen Medien, unbeschadet ihrer rechtmäßigen Äußerungsfreiheit einschließlich der Freiheit, Kritik an der Regierung zu üben, nicht dazu gebraucht werden, die öffentliche Ordnung oder Moral oder das Ansehen des Staates oder des Militärs zu untergraben.
 +
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Reiches (und seiner Organe), der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
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(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
  
Sollte Ihre Lösung das Aufhalten der feindlichen Panzergrenadiere auf der Bundesstraße 10 enthalten, erhalten Sie einen zusätzlichen Punkt, dies ist aber zum Erreichen der vollen Punktzahl nicht notwendig.
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Artikel 10: Schutz von Ehe und Familie
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
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(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
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(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
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(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
 +
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
  
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Artikel 11: Schulwesen
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(1) Das Schul-, Ausbildungs- und Hochschulwesen (Bildungswesen) ist Ländersache. Den Ländern erwächst die Pflicht, ihren Bürgern Bildung zukommen zu lassen.
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(2) Die Einrichtung des Bildungswesens der Kolonien ist Angelegenheit des Reiches. Dem Reich erwächst die Pflicht, den Einwohnern der Kolonien Bildung zukommen zu lassen. Es kann diese Aufgabe an die Kolonien übertragen.
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(3) Das Reich kann für den Unterhalt von Schulen und Hochschulen des Militärs, für die Zwecke des Reiches, zur Förderung besonders begabter Schüler und Studenten sowie im Ausland Gesetze erlassen.
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(4) Durch Reichsgesetzgebung können Mindeststandards für das Bildungswesens und die Anerkennung und Vereinheitlichung der Bildungsabschlüsse bestimmt werden.
  
Bis auf einen Zug sind alle Einheiten der Kompanie an den Feind gebunden. Außerdem stehen sie, bis auf den zweiten Zug einer größeren Einheit gegenüber. Die Kompanie steht gegen den eine feindliche Übermacht im Häuserkampf.
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Artikel 12: Versammlungs-, Petitions- und Vereinigungsfreiheit
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(1) Kein Bürger des Kaiserreiches Dreibürgen soll daran gehindert werden, sich auf friedliche Weise mit anderen zu versammeln oder Petitionen mit dem Ziel der Abstellung von Missständen an die Organen, Körperschaften und Behörden der des Staates zu richten.
 +
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
 +
(3) Alle Dreibürgener haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
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(4) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.
  
Ich würde den ersten und den vierten Zug entlasten, indem ich den fünften Zug einen Angriff auf die Flanke des Feindes durchführen lassen. Den dritten und zweiten Zug lasse ich durch den ersten Fallschirmjägerzug entsetzen. Sobald sich die Züge freikämpfen konnten, ziehe ich beide auf die Linie des ersten Zuges zurück. Sobald dies gelungen ist, ziehe ich die gesamte Linie zum Rand des Industriegebiets West zurück. Dabei werden nach Möglichkeiten Sprengfallen hinterlassen, um den feindlichen Vorstoß zu verlangsamen.
+
Artikel 13: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
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(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
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(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der Verfassung oder des Bestandes oder der Sicherung des Reiches, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.
  
Viel Erfolg!
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Artikel 14: Freizügigkeit und Freiheit der Berufswahl
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(1) Alle Dreibürgener genießen Freizügigkeit im ganzen Reichsgebiet.
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(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt und nur in solchen Fällen werden, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Reiches, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
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(3) Alle Dreibürgener haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
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(4) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
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(5) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
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(6) Alle Dreibürgener können vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, in den Sicherheitsorganen oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
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Artikel 15: Rechte in den kriminellen Verfahren
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(1) Bei allen Anklagen hat jedermann das Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch ein unparteiisches Gericht zu verlangen.
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(2) Niemand kann gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Auch soll niemand seiner Freiheit beraubt werden außer durch Gesetz und durch richterliche Anordnung oder richterliches Urteil. Ist ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig zu erlangen, kann eine Person auch unter Wahrung der vom Gesetz zu bestimmenden Voraussetzungen und Fristen vorläufig festgenommen werden.
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(3) Durchsuchungen von Personen, Häusern, Dokumenten, ohne dass der erhärtete und stichhaltige Verdacht eines begangenen Vergehens besteht, sind kränkend und sollen ohne begründete richterliche Anordnung nicht durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind Durchsuchungen bei Gefahr im Verzuge nach Maßgabe der Gesetze.
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(4) Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln.
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(5) Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine grausamen Strafen verhängt werden. Ebenso unzulässig soll sein die Anwendung der Folter sowie die Enteignung von persönlichem Besitz.
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(6) Maßnahmen, die aufgrund der Notwendigkeit der inneren- und äußeren Sicherheit des Reiches und seiner Verbündeten von den Sicherheitskräften des Reiches durchgeführt werden, sowie die Militärgerichtsbarkeit, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
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III. Die Reichsgewalt
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Artikel 16
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(1) Innerhalb dieses Bundesgebietes übt die Reichsgewalt das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, dass die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Verfassung geht allen Gesetzen und Verordnungen vor.
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(2) Die Reichsländer sind an die Bestimmungen dieser Verfassung ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ebenso gebunden wie die Organe der Reichsgewalt.
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(3) Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.
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Artikel 17
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(1) Für ganz Dreibürgen besteht eine gemeinsame Staatsangehörigkeit mit der Wirkung, dass alle Staatsangehörigen im gesamten Reichsgebiet gleichzubehandeln sind.
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(2) Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz durch die Reichsgewalt.
 +
 
 +
Artikel 18
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(1) Der Beaufsichtigung seitens der Reichsgewalt und der Gesetzgebung derselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
 +
1. die Reichsverfassung, die Reichsorgane und die Reichsverwaltung;
 +
2. die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit, das Pass-, Ausweis- und Meldewesen sowie die Einwanderung und das Aufenthaltsrecht der Ausländer;
 +
3. die Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung, die wirtschaftliche Einheit des Reichsgebiets, die Grundlagen der Wirtschaftsordnung, des Verbraucherschutzes und des Kartellwesens sowie das Lebensmittelrecht;
 +
4. die Ordnung des Maß-, Münz-, Währungs- und Gewichtsystems, das Urheber- und Patentrechts;
 +
5. die allgemeinen Bestimmungen über das Bank- und Versicherungswesen;
 +
6. der Schutz des dreibürgischen Handels im Auslande;
 +
7. das Eisenbahnwesen, das Post- und Fernmeldewesen, die Grundsätze des Straßen-, Lufts- und des Schifffahrtsverkehrs auf Binnenstraßen und in den Hoheitsgewässern, einschließlich des Rechts der dreibürgischen Hochseeschiffe sowie die Infrastruktur von reichsweiter Bedeutung;
 +
8. das bürgerliche Recht und den Personenstand;
 +
9. die Gesetzgebung über das allgemeine Strafrecht, die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren sowie den Justizvollzug und das Vollstreckungswesen für das Reich;
 +
10. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine, einschließlich des Zivilschutzes;
 +
11. die Bestimmungen über die Presse-, Medien- und das Vereinswesen;
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12. das Gesundheits- und Sozialwesen, insbesondere das Recht der allgemeinen, reichsweiten Sozialversicherungen, die Förderung und der Schutz der Jugend sowie das Recht der Medizinprodukte und medizinischen Berufe;
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13. die Förderung und den Schutz der Kultur von reichsweiter Bedeutung;
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14. die Grundlagen des Umweltschutzes und der Tiergesundheit,
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15. den Datenschutz.
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(2) Die Reichsländer haben in den übrigen Angelegenheiten das Recht, Regelungen zu treffen. Sie haben auch das Recht, Regelungen in den in Abs. 1 genannten Bereichen zu treffen, sofern die Reichsgewalt von ihrem Rechte noch keinen Gebrauch gemacht hat.
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(3)Das Reich kann auch in den Bereichen tätig werden, in denen es nicht zuständig ist, wenn dies im Interesse der Einheit des Reiches oder zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist.
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(4) Das Reich kann tätig werden, soweit die Länder nicht von ihren Kompetenzen Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall können die Länder es durch eigene Regelungen ersetzen, aufheben oder ändern.
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(5) Für die Kolonien und Schutzgebiete hat das Reich die alleinige Zuständigkeit, kann diese jedoch ganz oder teilweise an die Organe ebendieser übertragen.
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(6) Das Reich kann innerhalb seiner Zuständigkeit die Gesetzgebung oder den Vollzug der Gesetze den Reichsländern übertragen, der Bundesrat kann eine Landeskompetenz zur Reichskompetenz erklären, wenn alle Reichsländer zustimmen.
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(7) Zur Wahrung der polizeilichen Ordnung wird den Ländern und dem Reich auferlegt, Polizeikräfte und eigene Verfassungsschutzbehörden zu unterhalten. Näheres regelt ein Polizeiorganisationsgesetz des Reiches. Bis dahin obliegt die Aufsicht über das Polizeiwesen dem Reichsführungsstab. Die Reichshauptstadt Reichstal kann das Recht erhalten, eine Stadtpolizei unter Oberaufsicht des Reiches aufzustellen.
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Artikel 19: Reichsgesetzgebung
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(1) Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die übereinstimmenden Beschlüsse der beiden Kammern sind zu einem Reichsgesetze erforderlich.
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(2) Vorschläge für Reichsgesetze können von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstages gemacht werden.
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(3) Beschlüsse des Reichstags zum Erlass von Reichsgesetzen werden nach der Beschlussfassung durch den Reichstag dem Bundesrat zur Beratung und Beschlussfassung übersandt.
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(4) Werden die Beratungen im Bundesrat nicht innerhalb von vierzehn Tagen aufgenommen, treten sie mit kaiserlicher Sanktion in Kraft. Erklärt der Reichstag ein Gesetz, das nicht die Verfassung ändert, mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für dringlich, kann er eine kürzere Frist bestimmen. Dies gilt nicht, wenn die Interessen eines Reichslandes dadurch gefährdet sind, was der Vertreter im Bundesrat gegenüber dem Vorsitzenden anzeigt.
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(5) Hat der Bundesrat vor dem Reichstag über eine Vorlage beschlossen und diese dem Reichstag zur Beratung übermittelt, so bedarf ein dort gefasster übereinstimmender Beschluss nicht erneut der Zustimmung des Bundesrates.
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Artikel 20: Richter und Beamte
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(1) Der Kaiser ernennt die Beamten und die Gerichtsräte des Reiches, lässt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalls deren Entlassung. Ihre Rechtsstellung soll durch Reichsgesetz bestimmt werden. Der Kaiser kann bestimmen, dass dieses Recht innerhalb der von ihm gesetzten Bestimmungen und Einzelfallentscheidungen durch andere Organe oder Behörden des Reiches in seinem Namen wahrgenommen wird.
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(2) Auch die Beamte der Länder sollen neben der durch Landesrecht vorgesehenen Verpflichtungen auch der Treue zum Kaiser und Reich verpflichtet werden.
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IV. Der Bundesrat
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Artikel 21
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(1) Der Bundesrat besteht aus den Staatsoberhäuptern der Reichsländer, sowie den von ihnen bestimmten Vertretern. Die Reichshauptstadt Reichstal wird durch den dazu in der Stadtverordnung bestellten vertreten. Die Mitglieder können sich durch Vollmacht vertreten lassen.
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(2) Den Vorsitz im Bundesrate führt der Kaiser,n seiner Vertretung der Reichsprotektor, der König von Rem oder das dienstälteste Mitglied des Bundesrates. Der Kaiser kann einen Bevollmächtigten ernennen, wenn er verhindert ist.
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(3) Jedes Reichsland erhält einen Sitz pro zwei Millionen Einwohner im Rat, mindestens jedoch einen.
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(4) Die Anzahl Sitze wird jährlich durch eine vom Kaiser beauftragte Kommission überprüft, welche die Ergebnisse der aktuellen Volkszählungen als Grundlage für die Erhebung heranziehen.
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(5) Die Bekanntgebe der jeweiligen Stimmenanteile der Reichsländer werden bei Änderungen durch den Kaiser bekanntgeben, welcher damit auch feststellt, wie hoch die Gesamtzahl der Sitze des Bundesrates ist.
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(6) Der Bundesrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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(7) Vertreter der Kolonien und Schutzgebiete können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Bundesrates teilnehmen, wenn dieser sie dazu einlädt.
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Artikel 22
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(1) Jedes Mitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
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(2) Der Bundesrat entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, wobei ein Reichsland nur geschlossen abstimmen kann und Enthaltungen unbeachtlich sind,
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(4) Dem Bundesrate werden die zu seinen Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.
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Artikel 23
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(1) Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muss da selbst auf Verlangen jederzeit gehört werden.
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(2) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein.
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Artikel 24
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(1) Der Bundesrat beschließt über Mängel, welche bei der Ausführung der Verfassung, der Reichsgesetze oder der zu ihrer Ausführung getroffenen Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
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(2) Hat der Bundesrat Mängel festgestellt, so kann er den zuständigen Behörden oder Körperschaften Anweisung erteilen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leisten jene der Anweisung keine Folge, so kann der Bundesrat anstelle derselben die erforderlichen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Beamten in Anklagezustand versetzen.
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(3) Dies gilt auch für Rechtsakte der Reichsländer, wobei das Stimmrecht des betroffenen Landes in diesem Falle ausgesetzt ist. Hat ein Land eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit gebildet, ist der Bundesrat als Rechtsmittelinstanz zuständig.
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(4) Der Bundesrat kann eine Angelegenheit nach diesem Artikel an das Reichsgericht verweisen, die Entscheidung des Reichsgerichts kann durch ihn jedoch widerrufen werden.
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V. Der Kaiser
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Artikel 25 Erbfolge
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(1) Das Oberhaupt des Großherzogtum Hohenburg-Lohe ist zugleich Dreibürgener Kaiser.
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(2) Der Kronprinz des Reiches muss die Mehrheit des Bundesrates hinter sich wissen, dieser verleiht demselben die Kaiserwürde. Das Nähere regelt das Hausgesetz, dass der Kaiser nach Anhörung des Bundesrates erlässt.
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(3) Spricht die Mehrheit des Bundesrat dem Kronprinzen nicht sein Vertrauen aus, so ist ein Kaiser aus der Mitte des Bundesrates zu wählen, welcher einem regierenden dreibürgischen Haus angehört. Er soll ferner darüber beschließen, ob in die Erbfolge dann entweder wieder das regierende Haus des Großherzogtums Hohenburg-Lohe eintritt oder ob die Erbfolge auf das Haus übergeht, das nach dieser Bestimmung die Kaiserwürde erhält.
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(4) Will der Kaiser Rang und Recht in einem ausländischen Haus oder die Krone eines anderen Landes annehmen, so soll er dies nicht gegen den Willen des Bundesrates tun.
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Artikel 26 Amtsgewalt des Kaisers
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(1) Dem Kaiser obliegt die Ausübung der Reichsgewalt, sofern sie nicht durch die Verfassung einer anderen Stelle übertragen ist.
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(2) Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
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(3) Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Bundesgebiet, dessen Küsten oder einen Verbündeten erfolgt, dem das Reich vertraglich Beistand zugesichert hat.
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(4) Sämtliche Vertragsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
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(5) Die Bundesfürsten sind verpflichtet, vor ihrer Thronbesteigung oder bei Amtsantritt eines neuen Kaisers diesem und dem Reich Treue und die Einhaltung der Bundespflichten zu geloben.
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(6) Dem Kaiser allein obliegt die Ordnung der Angelegenheiten des Kaiserlichen Hofes.
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Artikel 23a: Ehrungen und Reichsadel
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(1) Dem Kaiser ist die Stiftung oder Genehmigung von Orden und Ehrenzeichen des Reiches vorbehalten, die Rechte des Reichsmarschalls bleiben unberührt.
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(2) Die Erhebung in den Reichsadelsstand und die Verleihung der Titel innerhalb des Reichsadelsstandes obliegt allein dem Kaiser.
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Artikel 27: Die Reichsverwesung
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(1) Ist der Kaiser an der Ausübung der Regierung vorübergehend gehindert, übernimmt der Reichsprotektor seine Amtsgeschäfte, sofern der Kaiser die Vertretung nicht dem Kronprinzen überträgt. Wenn der Kaiser jedoch längerfristig verhindert ist, so tritt eine Reichsverwesung ein.
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(2) Die Reichsverwesung wird durch den Reichsprotektor ausgeübt. Der Reichsprotektor wird vom Kaiser ernannt und mit den nötigen Vollmachten ausgestattet, die Ernennung kann auch in einer Verfügung von Todes wegen ergehen. Ist der Kaiser dazu nicht in der Lage, so beschließt der Bundesrat über die Einsetzung eines Reichsprotektors.
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(3) Zum Reichsprotektor kann nur eine Person berufen werden. Es soll ein Mitglied des Bundesrates hierzu berufen werden, soweit nicht eine andere Regelung den Interessen des Reiches besser dient.
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(4) Der Reichsprotektor ist in Ausübung der Reichsgewalt unverantwortlich.
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(5) Die Bestimmungen über die Verwesung in dem Reichslande, welchem der Kaiser als Landesherr vorsteht, werden durch die obigen Vorschriften nicht berührt. Üben verschiedene Personen das Amt des Reichsprotektors und des Regenten des betreffenden Reichslands aus, so steht das Stimmrecht im Bundesrate nur dem Regenten des Reichslands zu, den Vorsitz führt jedoch der Reichsprotektor.
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(6) Wenn der Kaiser dauerhaft an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist und durch Gutachten ausreichend belegt ist, dass eine Regierungsfähigkeit nicht wieder eintritt, können der Bundesrat und der Reichstag in Übereinstimmung und mit jeweils einer Zweidrittelmehrheit, den Thron für erledigt erklären, so dass gemäß Artikel 22 der nächste Anwärter auf dem Thron nachfolgt.
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(7) Im Falle der Minderjährigkeit des Kronprinzen übernimmt der Reichsprotektor die Amtsgeschäfte bis zu dessen Volljährigkeit.
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Artikel 28: Einberuf des Reichstages und des Bundesrates
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(1) Dem Kaiser steht es zu, den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Er kann sich hierbei vertreten lassen.
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(2) Die Berufung des Bundesrates muss erfolgen, sobald sie von einem Bundesfürsten verlangt wird.
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Artikel 29: Kaiserliche Rechtsakte
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(1) Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Er hat das Recht, ein Gesetz vor der Unterzeichnung durch das zuständige Gericht auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.
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(2) Er erlässt die zur Vollziehung der Reichsgesetze nötigen Verordnungen und Anordnungen oder Verordnungen und Anordnungen, soweit die Reichsgewalt zuständig ist, ein Reichsgesetz jedoch nicht besteht. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden gemäß der durch ihn gesetzten Bestimmungen übertragen. Sie stehen einem Reichsgesetz gleich, dürfen ihnen jedoch nicht widersprechen.
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(3) Er übt im Einzelfalle für die Reichsgewalt das Begnadigungsrecht aus, dies schließt das Recht ein, ein Verfahren für erledigt zu erklären.
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(4) Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen der Reichsgewalt erlassen. Sie können vom Reichskanzler oder einem Reichsminister gegengezeichnet werden.
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VI. Der Reichstag
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Artikel 30
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(1) Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
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(2) Die Anzahl der Abgeordneten des Reichstags werden durch den Reichswahlleiter festgelegt.
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(3) Der Reichstag bestimmt über seinen Vorsitz und die Vertretung. Unterlässt er die Bestimmung, soll ein vom Kaiser zu benennender Vorsitzender die Geschäfte führen. Der Vorsitz erledigt sich nicht durch die Neuwahl des Reichstages.
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Artikel 31
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(1) Die Verhandlungen des Reichstages sind grundsätzlich öffentlich. Der Reichstag kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen oder in seiner Geschäftsordnung regeln.
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(2) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
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(3) Der Reichstag gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Reichstages regelt. Eine Änderung und der Erlass der Geschäftsordnung erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Hauses, sie erledigt sich nicht mit einer Neuwahl des Reichstages.
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(4) Rederecht im Reichstag haben die Abgeordneten, die Vertreter der Reichsregierung, die Mitglieder des Bundesrates und die Personen, denen der Sitzungsleiter Rederecht erteilt.
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Artikel 32
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Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz der Reichsgewalt Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate, dem Kaiser oder der Reichsregierung zu überweisen.
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Artikel 33
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(1) Die Legislaturperiode des Reichstages wird durch ein Reichsgesetz festgelegt.
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(2) Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluss des Bundesrates oder ein Beschluss des Reichstages mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich. Unter gleichen Bedingungen kann die Legislaturperiode um bis zur Hälfte ihrer gesetzlichen Dauer verlängert werden, wenn Wahlen undurchführbar sind. Eine darüber hinausgehende Verlängerung in Fällen des Krieges bedarf eines Reichsgesetzes, dem Bundesrat und Reichstag mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.
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(3) Der aufgelöste oder beendete Reichstag bleibt bis zum Beginn der Konstituierung des nachfolgenden Reichstages mit vollen Rechten im Amt.
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Artikel 34
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(1) Der Reichskanzler kann durch Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit der Reichstagsabgeordneten hat.
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(2) Findet ein Antrag des Reichskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Reichstages, so kann der Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers binnen 48 Stunden den Reichstag auflösen.
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Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Reichstag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Reichskanzler wählt, es ruht, wenn ein Antrag darauf gestellt ist.
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(3) Der Reichstag hat das Recht, auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder Auskunft von Mitgliedern der Reichsregierung über ihre Amtsführung und Zuständigkeiten zu verlangen. Er kann Untersuchungen über einen Sachverhalt anstellen, die Behörden des Reiches leisten dabei Amtshilfe. Er kann Vorschriften zur Ausübung dieses Rechts erlassen und Sanktionen für den Fall vorsehen, dass seine Anfragen nicht beantwortet werden. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, bei denen die Unterrichtung des Reichstages, selbst wenn sie geheim erfolgen würde, dem Interesse des Reiches zuwiderlaufen würde.
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(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Reichstages.
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Artikel 35
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(1) Der Reichstag beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
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(2) Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten des Reichstages erforderlich. Kann diese durch Ausscheiden nicht erreicht werden, ist der Reichstag durch den Kaiser aufzulösen, in diesem Fall führt er seine Aufgaben bis zur Konstituierung eines neuen Reichstages mit allen Rechten und Pflichten fort, als wäre die Beschlussfähigkeit gegeben.
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Artikel 36
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Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
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Artikel 37
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Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.
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VII. Der Reichskanzler und die Reichsregierung
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Artikel 38
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(1) Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.
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(2) Die Reichsregierung beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
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(3) Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister seine Geschäfte selbstständig.
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Artikel 39
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(1) Der Reichskanzler wird vom Reichstage ohne Aussprache mit absoluter Mehrheit gewählt und durch den Kaiser ernannt.
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(2) Erreicht keiner der Kandidaten bei der Wahl zum Reichskanzler die nötige Mehrheit wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt.
 +
(3) Wird im dritten Wahlgang kein Reichskanzler gemäß Abs. 2 gewählt kann der Kaiser den Reichstag auflösen und Neuwahlen herbeiführen oder den Kandidaten mit den meisten Stimmen mit der Bildung einer Regierung beauftragen.(4) Der Kaiser hat den Reichskanzler zu entlassen, wenn dieser von seinem Amt zurücktritt, das Vertrauen des Reichstages verliert oder andere wichtige Gründe vorliegen.
 +
 
 +
Artikel 40
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(1) Die Reichsminister ernennt und entlässt der Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers. Er kann eine Ernennung verweigern oder die Abberufung verfügen, wenn eine Person ungeeignet ist.
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(2) Unterliegt ein Teilbereich der Reichsgewalt nach den Bestimmungen dieser Verfassung dem Kaiser, so bestimmt er über die Berufung der zuständigen Minister nach Anhörung des Reichskanzlers.
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(3) Das Amt der gesamten Reichsregierung endet mit der Wahl eines neuen Reichskanzlers. Mit der ferneren Beendigung des Amtes des Reichskanzlers endet auch das Amt eines jeden Reichsministers.(4)Der Reichskanzler und die Reichsminister sind auf Verlangen des Kaisers verpflichtet, ihr Amt bis zur Ernennung ihres Nachfolgers weiterzuführen. Stehen Sie nicht zur Verfügung, kann ein Vertreter benannt werden.
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Artikel 41
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(1) Der Reichstag kann dem Reichskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Reichskanzler wählt und den Kaiser ersucht, diesen zu ernennen.
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(2) Während eines konstruktiven Misstrauensvotums kann der Reichstag nicht vom Bundesrat aufgelöst werden.
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VIII. Besondere Angelegenheiten des Reiches
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Artikel 42
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Dreibürgen bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Kein Reichsland soll Zölle oder Beschränkungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren und Gütern jedweder Art innerhalb des Reichsgebietes oder gegenüber dem Ausland in Kraft setzen oder das Handelswesen in anderer Weise beeinträchtigen.
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Artikel 43Die Kauffahrteischiffe aller Reichsländer bilden eine einheitliche Handelsmarine.
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Artikel 44
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Das Eisenbahnwesen sowie das Post- und Fernmeldewesen sind Angelegenheiten des Reiches, über die durch die Reichsgesetzgebung bestimmt wird. Bis durch Reichsgesetz die Organisation neu geregelt wird, bleibt die bisherige ohne Einschränkungen bestehen.
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XI. Das Reichskriegswesen und die Reichssicherheit
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Artikel 45
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(1) Der Kaiser hat den Oberbefehl über die Streitkräfte des Reiches. In seinem Sinne agiert der Reichsführungsstab.
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(2) Das Heer, die Marine, die Luftwaffe, die Nachrichtendienste sowie andere Organe, die mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit beauftragt sind, nach Maßgabe der Reichsgesetze unterstehen dem Reichsführungsstab. Darüber hinaus unterstehen ihm alle Militäreinheiten die neben den genannten aufgestellt werden. Organe der Landesgewalt können mittelbar seiner Aufsicht unterstellt werden, soweit dem Reich nach Maßgabe dieser Verfassung ihre Regulierung zusteht oder die Landesgewalt dies bestimmt.
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(3) Der Reichsführungsstab und damit das Militär und die dafür notwendigen, sicherheitsrelevanten Reichsorgane und Institutionen, stehen unter der Leitung des Reichsmarschalls. Der Titel und Rang des Reichsmarschalls kann nur vom amtierenden König von Werthen geführt werden.
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(4) Ist der Reichsmarschall verhindert, so nimmt in seiner Vertretung der Generalstabschef des Reichsführungsstabes seine Rechte und Pflichten wahr, soweit nicht der Kaiser nach Anhörung des Bundesrates einen anderen Vertreter bestellt.. Sollte auch der Generalstabschef des Reichsführungsstabes verhindert sein und der Reichsführungsstab keine entsprechenden Vertretungsregelungen getroffen haben, so übernimmt der ranghöchste, sowie dienstälteste Offizier diese Aufgaben, sofern der Kaiser keinen anderen Vertreter benennt .
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Artikel 46
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Der zur Gründung und Erhaltung des Militärs und der damit zusammenhängenden Einrichtungen sowie der sonst dem Reichsführungsstab unterstellten Einrichtungen erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten, über die Verwendung bestimmt der Reichsführungsstab. Der Etat hat die ausreichende Ausstattung an Finanzmitteln zu sichern.
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(2) Der Anteil des Wehretats am Reichshaushalt darf nicht unter 9% liegen.
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Artikel 47
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(1) Es obliegt dem Reichsführungsstab, die Organisation und Ausrüstung der ihm unterstehenden Einheiten und Institutionen im Rahmen des Wehretats selber festzulegen.
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(2) Einstellung und Entlassung von Soldaten und Offizieren obliegen alleine dem Reichsführungsstab, sie sind vom Kaiser zu genehmigen und zu vollziehen, sofern er sich dieses Recht für Dienstposten vorbehalten hat.
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(3) Jeder Soldat und Offizier unterliegt der Militärgerichtsbarkeit. Der Reichsführungsstab kann Soldaten und Offiziere der zivilen Gerichtsbarkeit überstellen. Gleiches gilt für Angehörige der dem Reichsführungsstab sonst unterstellten Einheiten.
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Artikel 48
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(1) Der Reichsregierung untersteht der Zivil- und Katastrophenschutz des Reiches. Darüber hinaus hat das Reichsregierung im Fall des Notstandes das Kommando über alle Verbände des humanitären Hilfsdienstes.
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(3) Sollte das Reich unmittelbar angegriffen werden, so kann das Kommando über Zivilschutzbehörden des Reiches und der Länder an den Reichsführungsstab übergehen, wenn der Kaiser dem zustimmt.
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(4) Der Reichsführungsstab trifft alle Maßnahmen zur Abwehr einer inneren oder äußeren Gefahr, die ihm nach Maßgabe der Reichsgesetze übertragen sind.
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Artikel 49
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(1) Ist der Bestand des Reiches unmittelbar gefährdet oder liegt ein anderer Notstand vor, so können der Reichsmarschall oder der Kaiser ohne Angabe von Gründen den Außerordentlichen Notstand ausrufen.
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(2) Während des Außerordentlichen Notstandes liegt die uneingeschränkte Regierungsgewalt beim Kaiser, soweit er verhindert ist, beim Reichsmarschall.
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XII. Die auswärtigen Beziehungen sowie die Kolonien und Schutzgebiete
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Artikel 50
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(1) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen des Dreibürgener Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt. Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Auswärtigen Amtes zusteht.
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(3) Der Bundesrat überwacht die auswärtigen Beziehungen und Angelegenheites des Reiches. Sollte der Bundesrat daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.
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XIII. Die Reichsfinanzen
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Artikel 52
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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jede Legislaturperiode des Reichstags veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Haushaltsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
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(2) Wird kein Haushalt festgestellt, so tritt an seine Stelle der vorherige.
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Artikel 53
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Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch die Reichsregierung dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
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Artikel 54
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In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
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XIV. Die Rechtspflege
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Artikel 55
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(1) Alle zivile Gerichtsbarkeit geht von der Reichsgewalt aus. Sie ist den Gerichtsbehörden anvertraut. Durch Gesetz können Gerichte des Reiches errichtet werden und kann bestimmt werden, dass und wann Landesgerichte zuständig sind, deren Entscheidungen wenigstens in letzter Instanz durch ein Gericht des Reiches aufgehoben werden können.
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(2) Die hierfür bestellten Gerichtsräte sind bei der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
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Artikel 57
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(1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Reichsländern, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den zuständigen Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen eines Beteiligten von dem Bundesrate entschieden.
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(2) Verfassungsstreitigkeiten sind dem Reichsgericht vorzutragen. Das Recht einer jeden Person, sich mit dem Verlangen auf Unterlassung und Wiedergutmachung der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte an das durch Reichsgesetz für zuständig erklärte Gericht, letztinstanzlich das Reichsgericht zu wenden, ist gewährleistet. Die Rechte des Bundesrates bleiben unbenommen.
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(3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.
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XV. Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 58
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(1) Der Bundesrat kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Ist der Bestand des Reiches oder die öffentliche Sicherheit in unmittelbar Gefahr oder wird das Reichsgebiet angegriffen, können der Kaiser oder der Reichsführungsstab den Kriegszustand erklären. Auf Verlangen des Bundesrates ist der Kriegszustand wieder aufzuheben.
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(2) Er kann die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls den Reichsführungsstab darum ersuchen, mit Hilfe der bewaffneten Macht einzuschreiten.
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(3) Für den Zeitraum des Kriegsrechts können geeignete Maßnahmen und Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.
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Artikel 57
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(1) Ein amtierender oder vorheriger Kaiser und die amtierenden oder vorherigen Bundesfürsten genießen Immunität vor dem Gesetz. Sie sind allein dem Rechtsspruch des Bundesrates unterworfen. Gleiches gilt für die Thronfolger des Reiches und der Länder.
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(2) Die Angehörigen der bundesfürstlichen Häuser genießen Immunität, die durch den Hausvorstand oder den Bundesrat jedoch aufgehoben werden kann. Der Bundesrat kann den Rechtsspruch an sich ziehen.
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(3) Abgeordnete des Reichstages und der Landesparlamente sind von Strafverfolgung und Freiheitsentziehung für die Dauer ihres Mandats frei, sofern diese nicht durch das Organ, dem sie angehören oder den Bundestrat, genehmigt wird.
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(4) Abgeordnete des Reichstages, oder eines Landesparlamentes dürfen nach zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Plenum oder in einem Ausschuss des Parlaments getan haben, zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch nach Ablauf ihres Mandats.
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(5) Ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und Diplomaten, die sich auf Einladung des Reiches innerhalb des Staatsgebiets aufhalten oder dort akkreditiert sind, genießen diplomatische Immunität nach Maßgabe der Reichsgesetze und Verträge.
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(6) Auf Antrag des Reichsführungsstabes kann der Bundesrat eine, durch Gesetz verliehene, Immunität eines Angehörigen der Dreibürgischen Streitkräfte, der vor einem Kriegsgericht der Streitkräfte angeklagt ist oder von einem solchen verurteilt wurde, aufheben. Dies gilt auch für ehemalige Angehörige der Streitkräfte, sofern sie wegen Vergehen innerhalb ihrer Dienstzeit angeklagt werden.
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(7) Das Nähere regelt ein Reichsgesetz, für die Landesgewalt ein Landesgesetz. Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesrates über Fragen der Immunität bleibt unberührt.
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Artikel 58
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(1) Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Der Reichstag muss die Verfassungsänderung mit der Mehrheit seiner Abgeordneten billigen, der Bundesrat muss zustimmen.

Aktuelle Version vom 17. Juni 2015, 23:50 Uhr

  • (1) Der Kaiser und die Kaiserin
  • (2) Der Kronprinz (m. Partner)
  • (3) Der Reichsmarschall und König von Werthen (m. Partner)
  • (4) Der Reichsprotektor (m. Partner)
  • (5) Der König von Rem (m. Partner)
  • (6) Der König von Haxagon (m. Partner) [aktuell RP]
  • (7) Der König von Stauffen (m. Partner)
  • (8) Der Churfürst von Cranach (m. Partner)
  • (9) Der Erzherzog von Geldern (m. Partner)
  • (10) Der Doge der Republik Vanezia
  • (11) Der Regierende Bürgermeister von Reichstal
  • (12) Der Erzbischof von Reichstal
  • (13) Der Großherzog von Bereau
  • (14) Der Kurfürst von Tuus [Aktuell RP und König von Haxagon]
  • (15) Der Kürfürst von Lodringa
  • (16) Der Kürfürst von Zinnenberg-Calden
  • (17) Der Herzog von Augustental
  • (18) Der Herzog von Zwielau
  • (19) Der Landgraf von Hinterwirtenstein
  • (20) Der Gouverneur des Ostlandes
  • (21) Der Gouverneur von Neu-Friedrichsruh
  • (22) Der Gouverneur der Nördlichen Inseln
  • (23) Der Kronprinz von Werthen
  • (24) Der Kronprinz von Rem
  • (25) Der Ehrenkronprinz von Haxagon
  • (26) Der Kronprinz von Stauffen [vakant]
  • (27) Der Erbchurfürst von Cranach [?]
  • (28) Der Kronprinz von Geldern [vakant]
  • (29) Der Reichskanzler
  • (30) Die Reichsminister gemäß Ihrer Reihenfolge des Reichskanzlers
  • (31) Der Präsident des Reichsgerichts
  • (32) Der Staatssekretär des Reichskolonialamtes
  • (33) Der Generalstabschef des Reichführungsstabes
  • (34) Der Chef des Heeres
  • (35) Der Chef der Marine
  • (36) Der Chef der Reichspolizei
  • (37) Der Chef der Luftwaffe
  • (38) Der Chef der Landespolizeien

FsG Wahlsysteme

Bericht der Forschungsgruppe Wahlsysteme seiner Majestät, des Königs von Werthen

über

Möglichkeiten der Wahlrechtsreform im Kaiserreich Dreibürgen


Aktueller Stand

Ungebrochenes Verhältniswahlrecht

Das traditionelle dreibürgische Wahlsystem, dass bei den meisten Wahlen zum Reichstag und den Landtagen bis 2014 angewendet wurde sah ein ungebrochenes Verhältniswahlsystem ohne Hürde vor. Jeder Wähler wählte mit einer Stimme eine reichsweit antretende geschlossene Wahlliste, die von Parteien und Wahlvereinigungen eingereicht wurden. Die Bedingungen für Parteien zu Wahlen anzutreten waren sehr gering. Aufgrund seiner so gut wie nicht vorhandenden Hürden und seiner Umrechnung von abgegebenen Stimmen in Sitze besaß dieses Wahlsystem kaum Verzerrungen. Der Wählerwille wurde direkt in Mandate übertragen. Lediglich Listen, denen es nicht gelang ein Grundmandat zu erringen (*so*Der Fall indem alle Listenkandidaten nicht wählten*so*) wurden bei der Vereilung der Mandate nicht berücksichtigt. Nach der Wahl bildeten Parteien gemäß ihrer Sitzverhältnisse Koalitionen. Dies erschien allerdings als problematisch, da der Wähler zwar Einfluss auf die Anzahl der Parteien, aber geringen bis keinen Einfluss auf die Wahl einer Koalition hatte. Vor allem während der Zeiten der relativen NLP-Dominanz und einer hohen Polarisierung im Parteiensystem zwischen NLP und den anderen Parteien waren die Bündnisse, wie der Burgfrieden oder NLP-geführte Regieurngen mit kleineren konservativne Listen für den Wähler vor der Wahl kaum vorhersehbar. Er unterstütze also im Endeffekt eine Koalition, deren Zusammensetzung er ablehnte. Diese Situation führte maßgeblich zur Wahlrechtsreform von 2014.

Wahlrechtsreform und Drei-Stimmen-Wahlrecht

Seit der XLII. Reichtagswahl wird der Reichstag nach einem Drei-Stimmen-Wahlrecht gewählt. Jeder Wähler verteilt hierbei drei Stimmen auf bis zu drei, aber zumindest zwei geschlossene Listen, die reichsweit in einem großen Wahlkreis antreten. Das System sollte dem Wähler die Möglichkeit geben eine Koalitionspräferenz zu bestimmen und die Konsolidierung politischer Parteien zu Lagern unterstützen. Die Effekte dieses Wahlsystems zeigen allerdings eine Zersplitterung des Parteiensystems, deren Ursache die Erhöhte Stimmverteilung ist. Konnte eine Partei, die zuvor nur für wenige Wähler erste Präferenz war, sich nur darauf verlassen, dass ihre kleine Stammwählerschaft sie unterstützt, kann sie nun über die Stimmen ihres Lagers deutlich größere Stimmanteile erhalten. So zogen in den fünf Reichstagswahlen seit der Reform im Schnitt 9 Listen in den Reichstag eingezogen. Im Vergleich zu den fünf Wahlen vor der Reform, bei der im Schnitt 5,6 Listen einzogen, bedeutete das einen Anstieg der erfolgreichen Wahllisten. Allerdings sind die Daten hier nicht eindeutig, da es durchaus bereits bei Wahlen nach dem ursprünglichen Wahlsystem hohe Zahlen erfolgreicher Listen gab. Diese Zersplitterung erscheint für die Parteien auch wünschenswert, da man so Flügel einer Partei nach außen abbilden kann und keine Strafen zu befürchten hat. So lassen sich die Bildung der Dreibürgischen Fortschrisstliste (NLP-nah) und der Sozialliberale Progressive (NOVA-nah) XLVI. Reichstagswahl erklären. Diese unabhängigen Listen, die zwar formal unabhängig von ihren Mutterparteien waren, versuchten vor allem um Drittstimmen ihres Lagers zu werben. Im traditionell zersplitterten konservativen Lager hingegen war ein solches Vorgehen nicht nötig und wenig zielführend, da dort ausreichend Alternativen bereit standen, auf die Wähler ihre Drittstimme verteilen konnten. So traten bei der XLVI. Reichstagswahl fünf Listen an, die traditionell und personell dem konservativ-absolutistischen Spektrum zuzurechnen sind. Bei vier der fünf Wahlen nach dem neuen Wahlrecht gelang es den beiden größten Parteien nicht gemeinsam mehr als 50% der Stimmen auf sich zu vereinen. Die Herstellung einer Regierungsmehrheit erwies sich daher immer als schwieriger Kompromiss, der keine Seite zufrieden stellen konnte, vor allem da die Politik zwischen konfrontativem Wahlkampf und konsensorientierter Koalitionsarbeit wechseln muss.

Sieben-Prozent-Hürde

Vorschlag und mögliche Wirkung

Volker Weiz, Justizminister während der Regierung Fuhrmann in der XLV. Legislaturperiode, ging mit seiner neu gegründeten Wahlliste mit der Forderung nach einer 7%-Hürde und schärferen Regeln für Abgeordnete in den Wahlkampf. Während andere liberale Listen sich dieser Idee abgeneigt zeigen, wurde eine Sperrklausel für das Parlament von konservativer Seite begrüßt um die zersplitterten konservativen Kräfte und Wählerstimmen zu einen. Die von der SLAP geforderte 7%-Hürde hätte, bei gleichbleibender Wählerverteilung, die Anzahl der erfolgreichen Listen auf 5,6 gesenkt, den gleichen Wert, den die fünf Reichstagswahlen vor der ersten Reform des Wahlrechts aufwiesen. Die Zersplitterung des Parteiensystem wäre damit verringert worden. Gleichzeitig wäre es fast ausgeschlossen, dass eine Liste, die nur auf der Erlangung von Drittstimmen aufbaut, die Sperrklausel überwindet. Demnach hätte die Sperrklausel auch auf das Parteiensystem einen konsolidierenden Effekt.

Probleme

Auch wenn das identifizierte Problem der starken Zersplitterung des Parteiensystems sich mit einer Sperrklausel von 7% lösen lässt, birgt eine solche, vermeindlich einfache Lösung, eine Rehie anderer Probleme mit sich. So können etaiblierte Regionalparteien, wie die HNVP in Haxagon, oder in vergangener Zeit die Ostlandliste oder die CUP in den Kolonien reichsweit keine Mandate mehr erringen. Zugleich würden Wähler schlechter gestellt, wenn sie Listen wählen, die keine Mandate erhalten, weil sie unter 7% der Stimmen erhalten. Der Erfolgswert der Stimmen wäre in dem Moment, indem eine Partei unterhalb der Sperrklausel liegt, nicht gleich, da die Stimmen der anderen Wähler in mehr Mandate umgesetzt werden, als die Stimmen der Wähler, die für die erfolglose Liste gestimmt haben. Diesen Effekt kann man zwar auch im aktuellen Wahlrecht beobachten, er ist aber dort durch die niedrige Hürde derart vernachlässigbar, dass er keinerlei Betrachtung erfahren braucht. Bei der XLVI. Reichstagswahl hingegen haben 28,5% der Wähler Parteien unterstützt, die weniger als 7% der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. Auch wenn sich das Wahlrecht und besonders die Sperrklausel auf das Parteiensystem und die Wahlentscheidung auswirken, ist doch zumindest mit einer messbaren Verzerrung des Wählerwillens zu rechnen. Eine Sperrklausel dieser Höhe verringert auch die Dynamik des Parteiensystems. Neue Parteien ohne etaiblierte Struktur haben eine geringere Chancen im Wählerwettbewerb als Parteien mit einer hohen Anzahl an Stammwählern oder hohem Mobilisierungspotential im Wahlkampf überhaupt in die Parlamente einzuziehen, wodurch auch Wähler abgeschreckt sein können Parteien zu wählen, deren Einzug zumindest unwahrscheinlich ist.

Alternativen

Wahl in Mehrpersonenwahlkreisen

Eine mögliche Alternative das Ziel der geringeren Zersplitterung des Parteiensystems zu erreichen könnte eine Wahl in Mehrpersonenwahlkreisen sein. Hierzu müsste das Reichsgebiet anstatt in bisher einen Wahlkreis in mehrere Wahlkreise mit festgelegter, idealerweise gleicher Mandatszahl aufgeteilt werden, in denen auch die Verteilung der Mandate geschieht. In diesen Wahlkreisen müste dann eine Sperrklausel herrschen. Nur Listen, die in ihrem Wahlkreis genügend Stimmen erhalten werden bei der Zuteilung der Mandate berücksichtigt. Jede Liste die antreten möchte würde in der Folge in jedem Wahlkreis eine eigene Wahlliste aufstellen müssen. Somit wäre eine Repräsentation von regionalen Parteien gesichert, während zugleich verhindert würde, dass reichsweit agierende, aber schwache Listen in den Reichstag einziehen. Ein solches System würde eine Konsolidierung des Parteiensystems nicht zwangsläufig unterstützen, allerdings Drittstimmenlisten relativ unwahrscheinlich machen. Es würde allerdings, je nach Größe der Wahlkreise, die Bildung von Regionalparteien, die in ihrem Hochburgen die Sperrklausel überwinden können, bevorzugen.

VV

I. Das Reich, die Reichsländer und Kolonien

Artikel 1: Die Reichsländer (1) Das Bundesgebiet besteht aus dem Königreich Haxagon, dem Königreich Rem, dem Königreich Stauffen, dem Königreich Werthen, dem Großherzogtum Hohenburg-Lohe, dem Geldrischen Bund, dem Kurfürstentum Cranach und der Republik Vanezia, welche die Reichsländer bilden. (2) Der Bundesrat ist allein zuständig für die Aufnahme oder die Bildung neuer Reichsländer oder die Grenzänderungen zwischen den Reichsländern. (3) Die Reichsländer sind verpflichtet, alle Rechtsakte der Reichsgewalt und einer anderen Landesgewalt anzuerkennen und an ihrer Umsetzung erforderlichenfalls mitzuwirken, die mit der Reichsverfassung in Einklang stehen. Umfang und Verfahren der Anerkennung kann ein Reichsgesetz bestimmen. Sie bieten keiner Person Schutz oder Unterstützung, die sich dem rechtmäßigen Zugriff der Reichsgewalt oder einer anderen Landesgewalt zu entziehen versucht, sondern werden die Überstellung veranlassen.

Artikel 2: Reichsexekution (1) Wenn die Reichsländer ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. Untersteht ein Reichsland der Reichsexekution, ist sein Mitwirkungs- und Stimmrecht im Bundesrat ausgesetzt und bleibt unbeachtlich, es sei denn, der Bundesrat beschließt anderes. (2) Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. Im Wege dieser Sequestration können Verfassung und andere Rechtsvorschriften dieses Reichslandes suspendiert, verändert oder aufgehoben werden. (3) Soll die Krone eines Reichslandes auf ein anderes Haus übertragen werden, so soll dies nur durch besonderen Beschluss des Bundesrates mit gesonderter Zustimmung des Kaisers geschehen oder der Genehmigung durch dieses Verfahren bedürfen.

Artikel 3: Die Staatsreligion Staatsreligion des Kaiserreichs Dreibürgen ist das Christentum. Die Staatsreligion ist besonders zu fördern. Näheres regeln Gesetze des Reiches und der Länder. (2) Das Reich und die Länder sind angehalten, das Beichtgeheimnis und das Kirchenasyl zu achten.

Artikel 4: Die Reichshauptstadt (1) Die Reichshauptstadt Reichstal bildet ein von den Reichsländern unabhängiges, reichsunmittelbares Gebiet, welches als solches Teil des Bundesgebietes ist. Genaueres bestimmt eine Stadtverordnung, die der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. (2) Der Kaiser ist Oberhaupt der Reichshauptstadt und Dienstherr der städtischen Beamten, die in seinem Namen ernannt und entlassen werden. Artikel 4a (1) Unteilbar mit dem Reiche verbunden sind die Kolonien Ostland und Neu-Friedrichsruh, sowie die Nördlichen Inseln und alle Schutzgebiete des Reiches innerhalb dieser Gebiete sowie weiterer Gebiete, die durch den Bundesrat als Kolonien oder Schutzgebiete der Hoheit des Reichs unterstellt werden. Ihre Organisation wird durch Statuten bestimmt, die der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Eine besondere Verfassung kann durch Reichsgesetz bestimmt werden. (2) Das gesamte Kolonialwesen des Dreibürgener Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Gouverneure und Beamte ernennt. Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Reichskolonialamtes zusteht. (3) Der Bundesrat entscheidet über Territorialerweiterungen und überwacht die kolonialen Angelegenheiten des Reiches. Sollte er daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.

II. Grund- und Menschenrechte

Artikel 5: Garantie der Menschenrechte (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. (2) Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 6: Persönliche Freiheitsrechte (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 7: Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Männer und Frauen gleichberechtigt. Unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze der Monarchie, soll niemand, aus welchen Gründen auch immer, benachteiligt werden vor dem Gesetze. (2) Auf dem Territorium des Kaiserreiches Dreibürgen soll keine Form von Sklaverei oder menschenunwürdiger Knechtschaft stattfinden.

Artikel 8: Glaubens- und Gewissensfreiheit (1) Die Ausübung der Religion und die Art, in der wir sie praktizieren, können nur durch Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt. Daher sind alle Menschen in gleicher Weise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens. (2) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.

Artikel 9: Presse- und Meinungsfreiheit (1) In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Ausbildung der öffentlichen Meinung für das allgemeine Wohl erlangt, muss sich der Staat bemühen sicherzustellen, dass die Organe der öffentlichen Medien, unbeschadet ihrer rechtmäßigen Äußerungsfreiheit einschließlich der Freiheit, Kritik an der Regierung zu üben, nicht dazu gebraucht werden, die öffentliche Ordnung oder Moral oder das Ansehen des Staates oder des Militärs zu untergraben. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Reiches (und seiner Organe), der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 10: Schutz von Ehe und Familie (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 11: Schulwesen (1) Das Schul-, Ausbildungs- und Hochschulwesen (Bildungswesen) ist Ländersache. Den Ländern erwächst die Pflicht, ihren Bürgern Bildung zukommen zu lassen. (2) Die Einrichtung des Bildungswesens der Kolonien ist Angelegenheit des Reiches. Dem Reich erwächst die Pflicht, den Einwohnern der Kolonien Bildung zukommen zu lassen. Es kann diese Aufgabe an die Kolonien übertragen. (3) Das Reich kann für den Unterhalt von Schulen und Hochschulen des Militärs, für die Zwecke des Reiches, zur Förderung besonders begabter Schüler und Studenten sowie im Ausland Gesetze erlassen. (4) Durch Reichsgesetzgebung können Mindeststandards für das Bildungswesens und die Anerkennung und Vereinheitlichung der Bildungsabschlüsse bestimmt werden.

Artikel 12: Versammlungs-, Petitions- und Vereinigungsfreiheit (1) Kein Bürger des Kaiserreiches Dreibürgen soll daran gehindert werden, sich auf friedliche Weise mit anderen zu versammeln oder Petitionen mit dem Ziel der Abstellung von Missständen an die Organen, Körperschaften und Behörden der des Staates zu richten. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. (3) Alle Dreibürgener haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (4) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.

Artikel 13: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der Verfassung oder des Bestandes oder der Sicherung des Reiches, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.

Artikel 14: Freizügigkeit und Freiheit der Berufswahl (1) Alle Dreibürgener genießen Freizügigkeit im ganzen Reichsgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt und nur in solchen Fällen werden, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Reiches, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. (3) Alle Dreibürgener haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (4) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (5) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (6) Alle Dreibürgener können vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, in den Sicherheitsorganen oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

Artikel 15: Rechte in den kriminellen Verfahren (1) Bei allen Anklagen hat jedermann das Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch ein unparteiisches Gericht zu verlangen. (2) Niemand kann gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Auch soll niemand seiner Freiheit beraubt werden außer durch Gesetz und durch richterliche Anordnung oder richterliches Urteil. Ist ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig zu erlangen, kann eine Person auch unter Wahrung der vom Gesetz zu bestimmenden Voraussetzungen und Fristen vorläufig festgenommen werden. (3) Durchsuchungen von Personen, Häusern, Dokumenten, ohne dass der erhärtete und stichhaltige Verdacht eines begangenen Vergehens besteht, sind kränkend und sollen ohne begründete richterliche Anordnung nicht durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind Durchsuchungen bei Gefahr im Verzuge nach Maßgabe der Gesetze. (4) Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln. (5) Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine grausamen Strafen verhängt werden. Ebenso unzulässig soll sein die Anwendung der Folter sowie die Enteignung von persönlichem Besitz. (6) Maßnahmen, die aufgrund der Notwendigkeit der inneren- und äußeren Sicherheit des Reiches und seiner Verbündeten von den Sicherheitskräften des Reiches durchgeführt werden, sowie die Militärgerichtsbarkeit, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.


III. Die Reichsgewalt

Artikel 16 (1) Innerhalb dieses Bundesgebietes übt die Reichsgewalt das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, dass die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Verfassung geht allen Gesetzen und Verordnungen vor. (2) Die Reichsländer sind an die Bestimmungen dieser Verfassung ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ebenso gebunden wie die Organe der Reichsgewalt. (3) Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.

Artikel 17 (1) Für ganz Dreibürgen besteht eine gemeinsame Staatsangehörigkeit mit der Wirkung, dass alle Staatsangehörigen im gesamten Reichsgebiet gleichzubehandeln sind. (2) Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz durch die Reichsgewalt.

Artikel 18 (1) Der Beaufsichtigung seitens der Reichsgewalt und der Gesetzgebung derselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1. die Reichsverfassung, die Reichsorgane und die Reichsverwaltung; 2. die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit, das Pass-, Ausweis- und Meldewesen sowie die Einwanderung und das Aufenthaltsrecht der Ausländer; 3. die Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung, die wirtschaftliche Einheit des Reichsgebiets, die Grundlagen der Wirtschaftsordnung, des Verbraucherschutzes und des Kartellwesens sowie das Lebensmittelrecht; 4. die Ordnung des Maß-, Münz-, Währungs- und Gewichtsystems, das Urheber- und Patentrechts; 5. die allgemeinen Bestimmungen über das Bank- und Versicherungswesen; 6. der Schutz des dreibürgischen Handels im Auslande; 7. das Eisenbahnwesen, das Post- und Fernmeldewesen, die Grundsätze des Straßen-, Lufts- und des Schifffahrtsverkehrs auf Binnenstraßen und in den Hoheitsgewässern, einschließlich des Rechts der dreibürgischen Hochseeschiffe sowie die Infrastruktur von reichsweiter Bedeutung; 8. das bürgerliche Recht und den Personenstand; 9. die Gesetzgebung über das allgemeine Strafrecht, die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren sowie den Justizvollzug und das Vollstreckungswesen für das Reich; 10. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine, einschließlich des Zivilschutzes; 11. die Bestimmungen über die Presse-, Medien- und das Vereinswesen; 12. das Gesundheits- und Sozialwesen, insbesondere das Recht der allgemeinen, reichsweiten Sozialversicherungen, die Förderung und der Schutz der Jugend sowie das Recht der Medizinprodukte und medizinischen Berufe; 13. die Förderung und den Schutz der Kultur von reichsweiter Bedeutung; 14. die Grundlagen des Umweltschutzes und der Tiergesundheit, 15. den Datenschutz. (2) Die Reichsländer haben in den übrigen Angelegenheiten das Recht, Regelungen zu treffen. Sie haben auch das Recht, Regelungen in den in Abs. 1 genannten Bereichen zu treffen, sofern die Reichsgewalt von ihrem Rechte noch keinen Gebrauch gemacht hat. (3)Das Reich kann auch in den Bereichen tätig werden, in denen es nicht zuständig ist, wenn dies im Interesse der Einheit des Reiches oder zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist. (4) Das Reich kann tätig werden, soweit die Länder nicht von ihren Kompetenzen Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall können die Länder es durch eigene Regelungen ersetzen, aufheben oder ändern. (5) Für die Kolonien und Schutzgebiete hat das Reich die alleinige Zuständigkeit, kann diese jedoch ganz oder teilweise an die Organe ebendieser übertragen. (6) Das Reich kann innerhalb seiner Zuständigkeit die Gesetzgebung oder den Vollzug der Gesetze den Reichsländern übertragen, der Bundesrat kann eine Landeskompetenz zur Reichskompetenz erklären, wenn alle Reichsländer zustimmen.

(7) Zur Wahrung der polizeilichen Ordnung wird den Ländern und dem Reich auferlegt, Polizeikräfte und eigene Verfassungsschutzbehörden zu unterhalten. Näheres regelt ein Polizeiorganisationsgesetz des Reiches. Bis dahin obliegt die Aufsicht über das Polizeiwesen dem Reichsführungsstab. Die Reichshauptstadt Reichstal kann das Recht erhalten, eine Stadtpolizei unter Oberaufsicht des Reiches aufzustellen.

Artikel 19: Reichsgesetzgebung (1) Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die übereinstimmenden Beschlüsse der beiden Kammern sind zu einem Reichsgesetze erforderlich. (2) Vorschläge für Reichsgesetze können von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstages gemacht werden. (3) Beschlüsse des Reichstags zum Erlass von Reichsgesetzen werden nach der Beschlussfassung durch den Reichstag dem Bundesrat zur Beratung und Beschlussfassung übersandt. (4) Werden die Beratungen im Bundesrat nicht innerhalb von vierzehn Tagen aufgenommen, treten sie mit kaiserlicher Sanktion in Kraft. Erklärt der Reichstag ein Gesetz, das nicht die Verfassung ändert, mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für dringlich, kann er eine kürzere Frist bestimmen. Dies gilt nicht, wenn die Interessen eines Reichslandes dadurch gefährdet sind, was der Vertreter im Bundesrat gegenüber dem Vorsitzenden anzeigt. (5) Hat der Bundesrat vor dem Reichstag über eine Vorlage beschlossen und diese dem Reichstag zur Beratung übermittelt, so bedarf ein dort gefasster übereinstimmender Beschluss nicht erneut der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 20: Richter und Beamte (1) Der Kaiser ernennt die Beamten und die Gerichtsräte des Reiches, lässt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalls deren Entlassung. Ihre Rechtsstellung soll durch Reichsgesetz bestimmt werden. Der Kaiser kann bestimmen, dass dieses Recht innerhalb der von ihm gesetzten Bestimmungen und Einzelfallentscheidungen durch andere Organe oder Behörden des Reiches in seinem Namen wahrgenommen wird. (2) Auch die Beamte der Länder sollen neben der durch Landesrecht vorgesehenen Verpflichtungen auch der Treue zum Kaiser und Reich verpflichtet werden.

IV. Der Bundesrat

Artikel 21 (1) Der Bundesrat besteht aus den Staatsoberhäuptern der Reichsländer, sowie den von ihnen bestimmten Vertretern. Die Reichshauptstadt Reichstal wird durch den dazu in der Stadtverordnung bestellten vertreten. Die Mitglieder können sich durch Vollmacht vertreten lassen. (2) Den Vorsitz im Bundesrate führt der Kaiser,n seiner Vertretung der Reichsprotektor, der König von Rem oder das dienstälteste Mitglied des Bundesrates. Der Kaiser kann einen Bevollmächtigten ernennen, wenn er verhindert ist. (3) Jedes Reichsland erhält einen Sitz pro zwei Millionen Einwohner im Rat, mindestens jedoch einen. (4) Die Anzahl Sitze wird jährlich durch eine vom Kaiser beauftragte Kommission überprüft, welche die Ergebnisse der aktuellen Volkszählungen als Grundlage für die Erhebung heranziehen. (5) Die Bekanntgebe der jeweiligen Stimmenanteile der Reichsländer werden bei Änderungen durch den Kaiser bekanntgeben, welcher damit auch feststellt, wie hoch die Gesamtzahl der Sitze des Bundesrates ist. (6) Der Bundesrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Vertreter der Kolonien und Schutzgebiete können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Bundesrates teilnehmen, wenn dieser sie dazu einlädt.

Artikel 22 (1) Jedes Mitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben. (2) Der Bundesrat entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, wobei ein Reichsland nur geschlossen abstimmen kann und Enthaltungen unbeachtlich sind, (4) Dem Bundesrate werden die zu seinen Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 23 (1) Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muss da selbst auf Verlangen jederzeit gehört werden. (2) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein.

Artikel 24 (1) Der Bundesrat beschließt über Mängel, welche bei der Ausführung der Verfassung, der Reichsgesetze oder der zu ihrer Ausführung getroffenen Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. (2) Hat der Bundesrat Mängel festgestellt, so kann er den zuständigen Behörden oder Körperschaften Anweisung erteilen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leisten jene der Anweisung keine Folge, so kann der Bundesrat anstelle derselben die erforderlichen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Beamten in Anklagezustand versetzen. (3) Dies gilt auch für Rechtsakte der Reichsländer, wobei das Stimmrecht des betroffenen Landes in diesem Falle ausgesetzt ist. Hat ein Land eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit gebildet, ist der Bundesrat als Rechtsmittelinstanz zuständig. (4) Der Bundesrat kann eine Angelegenheit nach diesem Artikel an das Reichsgericht verweisen, die Entscheidung des Reichsgerichts kann durch ihn jedoch widerrufen werden.


V. Der Kaiser

Artikel 25 Erbfolge (1) Das Oberhaupt des Großherzogtum Hohenburg-Lohe ist zugleich Dreibürgener Kaiser. (2) Der Kronprinz des Reiches muss die Mehrheit des Bundesrates hinter sich wissen, dieser verleiht demselben die Kaiserwürde. Das Nähere regelt das Hausgesetz, dass der Kaiser nach Anhörung des Bundesrates erlässt. (3) Spricht die Mehrheit des Bundesrat dem Kronprinzen nicht sein Vertrauen aus, so ist ein Kaiser aus der Mitte des Bundesrates zu wählen, welcher einem regierenden dreibürgischen Haus angehört. Er soll ferner darüber beschließen, ob in die Erbfolge dann entweder wieder das regierende Haus des Großherzogtums Hohenburg-Lohe eintritt oder ob die Erbfolge auf das Haus übergeht, das nach dieser Bestimmung die Kaiserwürde erhält. (4) Will der Kaiser Rang und Recht in einem ausländischen Haus oder die Krone eines anderen Landes annehmen, so soll er dies nicht gegen den Willen des Bundesrates tun.

Artikel 26 Amtsgewalt des Kaisers (1) Dem Kaiser obliegt die Ausübung der Reichsgewalt, sofern sie nicht durch die Verfassung einer anderen Stelle übertragen ist. (2) Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. (3) Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Bundesgebiet, dessen Küsten oder einen Verbündeten erfolgt, dem das Reich vertraglich Beistand zugesichert hat. (4) Sämtliche Vertragsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (5) Die Bundesfürsten sind verpflichtet, vor ihrer Thronbesteigung oder bei Amtsantritt eines neuen Kaisers diesem und dem Reich Treue und die Einhaltung der Bundespflichten zu geloben. (6) Dem Kaiser allein obliegt die Ordnung der Angelegenheiten des Kaiserlichen Hofes.

Artikel 23a: Ehrungen und Reichsadel (1) Dem Kaiser ist die Stiftung oder Genehmigung von Orden und Ehrenzeichen des Reiches vorbehalten, die Rechte des Reichsmarschalls bleiben unberührt. (2) Die Erhebung in den Reichsadelsstand und die Verleihung der Titel innerhalb des Reichsadelsstandes obliegt allein dem Kaiser.

Artikel 27: Die Reichsverwesung (1) Ist der Kaiser an der Ausübung der Regierung vorübergehend gehindert, übernimmt der Reichsprotektor seine Amtsgeschäfte, sofern der Kaiser die Vertretung nicht dem Kronprinzen überträgt. Wenn der Kaiser jedoch längerfristig verhindert ist, so tritt eine Reichsverwesung ein. (2) Die Reichsverwesung wird durch den Reichsprotektor ausgeübt. Der Reichsprotektor wird vom Kaiser ernannt und mit den nötigen Vollmachten ausgestattet, die Ernennung kann auch in einer Verfügung von Todes wegen ergehen. Ist der Kaiser dazu nicht in der Lage, so beschließt der Bundesrat über die Einsetzung eines Reichsprotektors. (3) Zum Reichsprotektor kann nur eine Person berufen werden. Es soll ein Mitglied des Bundesrates hierzu berufen werden, soweit nicht eine andere Regelung den Interessen des Reiches besser dient. (4) Der Reichsprotektor ist in Ausübung der Reichsgewalt unverantwortlich. (5) Die Bestimmungen über die Verwesung in dem Reichslande, welchem der Kaiser als Landesherr vorsteht, werden durch die obigen Vorschriften nicht berührt. Üben verschiedene Personen das Amt des Reichsprotektors und des Regenten des betreffenden Reichslands aus, so steht das Stimmrecht im Bundesrate nur dem Regenten des Reichslands zu, den Vorsitz führt jedoch der Reichsprotektor. (6) Wenn der Kaiser dauerhaft an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist und durch Gutachten ausreichend belegt ist, dass eine Regierungsfähigkeit nicht wieder eintritt, können der Bundesrat und der Reichstag in Übereinstimmung und mit jeweils einer Zweidrittelmehrheit, den Thron für erledigt erklären, so dass gemäß Artikel 22 der nächste Anwärter auf dem Thron nachfolgt. (7) Im Falle der Minderjährigkeit des Kronprinzen übernimmt der Reichsprotektor die Amtsgeschäfte bis zu dessen Volljährigkeit.

Artikel 28: Einberuf des Reichstages und des Bundesrates (1) Dem Kaiser steht es zu, den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Er kann sich hierbei vertreten lassen. (2) Die Berufung des Bundesrates muss erfolgen, sobald sie von einem Bundesfürsten verlangt wird.

Artikel 29: Kaiserliche Rechtsakte (1) Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Er hat das Recht, ein Gesetz vor der Unterzeichnung durch das zuständige Gericht auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. (2) Er erlässt die zur Vollziehung der Reichsgesetze nötigen Verordnungen und Anordnungen oder Verordnungen und Anordnungen, soweit die Reichsgewalt zuständig ist, ein Reichsgesetz jedoch nicht besteht. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden gemäß der durch ihn gesetzten Bestimmungen übertragen. Sie stehen einem Reichsgesetz gleich, dürfen ihnen jedoch nicht widersprechen. (3) Er übt im Einzelfalle für die Reichsgewalt das Begnadigungsrecht aus, dies schließt das Recht ein, ein Verfahren für erledigt zu erklären. (4) Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen der Reichsgewalt erlassen. Sie können vom Reichskanzler oder einem Reichsminister gegengezeichnet werden.

VI. Der Reichstag

Artikel 30 (1) Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. (2) Die Anzahl der Abgeordneten des Reichstags werden durch den Reichswahlleiter festgelegt. (3) Der Reichstag bestimmt über seinen Vorsitz und die Vertretung. Unterlässt er die Bestimmung, soll ein vom Kaiser zu benennender Vorsitzender die Geschäfte führen. Der Vorsitz erledigt sich nicht durch die Neuwahl des Reichstages.


Artikel 31 (1) Die Verhandlungen des Reichstages sind grundsätzlich öffentlich. Der Reichstag kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen oder in seiner Geschäftsordnung regeln. (2) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. (3) Der Reichstag gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Reichstages regelt. Eine Änderung und der Erlass der Geschäftsordnung erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Hauses, sie erledigt sich nicht mit einer Neuwahl des Reichstages. (4) Rederecht im Reichstag haben die Abgeordneten, die Vertreter der Reichsregierung, die Mitglieder des Bundesrates und die Personen, denen der Sitzungsleiter Rederecht erteilt.

Artikel 32 Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz der Reichsgewalt Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate, dem Kaiser oder der Reichsregierung zu überweisen.

Artikel 33 (1) Die Legislaturperiode des Reichstages wird durch ein Reichsgesetz festgelegt. (2) Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluss des Bundesrates oder ein Beschluss des Reichstages mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich. Unter gleichen Bedingungen kann die Legislaturperiode um bis zur Hälfte ihrer gesetzlichen Dauer verlängert werden, wenn Wahlen undurchführbar sind. Eine darüber hinausgehende Verlängerung in Fällen des Krieges bedarf eines Reichsgesetzes, dem Bundesrat und Reichstag mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen. (3) Der aufgelöste oder beendete Reichstag bleibt bis zum Beginn der Konstituierung des nachfolgenden Reichstages mit vollen Rechten im Amt.

Artikel 34 (1) Der Reichskanzler kann durch Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit der Reichstagsabgeordneten hat. (2) Findet ein Antrag des Reichskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Reichstages, so kann der Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers binnen 48 Stunden den Reichstag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Reichstag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Reichskanzler wählt, es ruht, wenn ein Antrag darauf gestellt ist. (3) Der Reichstag hat das Recht, auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder Auskunft von Mitgliedern der Reichsregierung über ihre Amtsführung und Zuständigkeiten zu verlangen. Er kann Untersuchungen über einen Sachverhalt anstellen, die Behörden des Reiches leisten dabei Amtshilfe. Er kann Vorschriften zur Ausübung dieses Rechts erlassen und Sanktionen für den Fall vorsehen, dass seine Anfragen nicht beantwortet werden. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, bei denen die Unterrichtung des Reichstages, selbst wenn sie geheim erfolgen würde, dem Interesse des Reiches zuwiderlaufen würde. (4) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Reichstages.

Artikel 35 (1) Der Reichstag beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. (2) Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten des Reichstages erforderlich. Kann diese durch Ausscheiden nicht erreicht werden, ist der Reichstag durch den Kaiser aufzulösen, in diesem Fall führt er seine Aufgaben bis zur Konstituierung eines neuen Reichstages mit allen Rechten und Pflichten fort, als wäre die Beschlussfähigkeit gegeben.

Artikel 36 Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 37 Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.


VII. Der Reichskanzler und die Reichsregierung

Artikel 38 (1) Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern. (2) Die Reichsregierung beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. (3) Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister seine Geschäfte selbstständig.

Artikel 39 (1) Der Reichskanzler wird vom Reichstage ohne Aussprache mit absoluter Mehrheit gewählt und durch den Kaiser ernannt. (2) Erreicht keiner der Kandidaten bei der Wahl zum Reichskanzler die nötige Mehrheit wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt. (3) Wird im dritten Wahlgang kein Reichskanzler gemäß Abs. 2 gewählt kann der Kaiser den Reichstag auflösen und Neuwahlen herbeiführen oder den Kandidaten mit den meisten Stimmen mit der Bildung einer Regierung beauftragen.(4) Der Kaiser hat den Reichskanzler zu entlassen, wenn dieser von seinem Amt zurücktritt, das Vertrauen des Reichstages verliert oder andere wichtige Gründe vorliegen.

Artikel 40 (1) Die Reichsminister ernennt und entlässt der Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers. Er kann eine Ernennung verweigern oder die Abberufung verfügen, wenn eine Person ungeeignet ist. (2) Unterliegt ein Teilbereich der Reichsgewalt nach den Bestimmungen dieser Verfassung dem Kaiser, so bestimmt er über die Berufung der zuständigen Minister nach Anhörung des Reichskanzlers. (3) Das Amt der gesamten Reichsregierung endet mit der Wahl eines neuen Reichskanzlers. Mit der ferneren Beendigung des Amtes des Reichskanzlers endet auch das Amt eines jeden Reichsministers.(4)Der Reichskanzler und die Reichsminister sind auf Verlangen des Kaisers verpflichtet, ihr Amt bis zur Ernennung ihres Nachfolgers weiterzuführen. Stehen Sie nicht zur Verfügung, kann ein Vertreter benannt werden.

Artikel 41 (1) Der Reichstag kann dem Reichskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Reichskanzler wählt und den Kaiser ersucht, diesen zu ernennen. (2) Während eines konstruktiven Misstrauensvotums kann der Reichstag nicht vom Bundesrat aufgelöst werden.

VIII. Besondere Angelegenheiten des Reiches

Artikel 42 Dreibürgen bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Kein Reichsland soll Zölle oder Beschränkungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren und Gütern jedweder Art innerhalb des Reichsgebietes oder gegenüber dem Ausland in Kraft setzen oder das Handelswesen in anderer Weise beeinträchtigen.

Artikel 43Die Kauffahrteischiffe aller Reichsländer bilden eine einheitliche Handelsmarine.


Artikel 44 Das Eisenbahnwesen sowie das Post- und Fernmeldewesen sind Angelegenheiten des Reiches, über die durch die Reichsgesetzgebung bestimmt wird. Bis durch Reichsgesetz die Organisation neu geregelt wird, bleibt die bisherige ohne Einschränkungen bestehen.

XI. Das Reichskriegswesen und die Reichssicherheit

Artikel 45 (1) Der Kaiser hat den Oberbefehl über die Streitkräfte des Reiches. In seinem Sinne agiert der Reichsführungsstab. (2) Das Heer, die Marine, die Luftwaffe, die Nachrichtendienste sowie andere Organe, die mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit beauftragt sind, nach Maßgabe der Reichsgesetze unterstehen dem Reichsführungsstab. Darüber hinaus unterstehen ihm alle Militäreinheiten die neben den genannten aufgestellt werden. Organe der Landesgewalt können mittelbar seiner Aufsicht unterstellt werden, soweit dem Reich nach Maßgabe dieser Verfassung ihre Regulierung zusteht oder die Landesgewalt dies bestimmt. (3) Der Reichsführungsstab und damit das Militär und die dafür notwendigen, sicherheitsrelevanten Reichsorgane und Institutionen, stehen unter der Leitung des Reichsmarschalls. Der Titel und Rang des Reichsmarschalls kann nur vom amtierenden König von Werthen geführt werden. (4) Ist der Reichsmarschall verhindert, so nimmt in seiner Vertretung der Generalstabschef des Reichsführungsstabes seine Rechte und Pflichten wahr, soweit nicht der Kaiser nach Anhörung des Bundesrates einen anderen Vertreter bestellt.. Sollte auch der Generalstabschef des Reichsführungsstabes verhindert sein und der Reichsführungsstab keine entsprechenden Vertretungsregelungen getroffen haben, so übernimmt der ranghöchste, sowie dienstälteste Offizier diese Aufgaben, sofern der Kaiser keinen anderen Vertreter benennt .

Artikel 46 Der zur Gründung und Erhaltung des Militärs und der damit zusammenhängenden Einrichtungen sowie der sonst dem Reichsführungsstab unterstellten Einrichtungen erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten, über die Verwendung bestimmt der Reichsführungsstab. Der Etat hat die ausreichende Ausstattung an Finanzmitteln zu sichern. (2) Der Anteil des Wehretats am Reichshaushalt darf nicht unter 9% liegen.

Artikel 47 (1) Es obliegt dem Reichsführungsstab, die Organisation und Ausrüstung der ihm unterstehenden Einheiten und Institutionen im Rahmen des Wehretats selber festzulegen. (2) Einstellung und Entlassung von Soldaten und Offizieren obliegen alleine dem Reichsführungsstab, sie sind vom Kaiser zu genehmigen und zu vollziehen, sofern er sich dieses Recht für Dienstposten vorbehalten hat. (3) Jeder Soldat und Offizier unterliegt der Militärgerichtsbarkeit. Der Reichsführungsstab kann Soldaten und Offiziere der zivilen Gerichtsbarkeit überstellen. Gleiches gilt für Angehörige der dem Reichsführungsstab sonst unterstellten Einheiten.

Artikel 48 (1) Der Reichsregierung untersteht der Zivil- und Katastrophenschutz des Reiches. Darüber hinaus hat das Reichsregierung im Fall des Notstandes das Kommando über alle Verbände des humanitären Hilfsdienstes. (3) Sollte das Reich unmittelbar angegriffen werden, so kann das Kommando über Zivilschutzbehörden des Reiches und der Länder an den Reichsführungsstab übergehen, wenn der Kaiser dem zustimmt. (4) Der Reichsführungsstab trifft alle Maßnahmen zur Abwehr einer inneren oder äußeren Gefahr, die ihm nach Maßgabe der Reichsgesetze übertragen sind.

Artikel 49 (1) Ist der Bestand des Reiches unmittelbar gefährdet oder liegt ein anderer Notstand vor, so können der Reichsmarschall oder der Kaiser ohne Angabe von Gründen den Außerordentlichen Notstand ausrufen. (2) Während des Außerordentlichen Notstandes liegt die uneingeschränkte Regierungsgewalt beim Kaiser, soweit er verhindert ist, beim Reichsmarschall.

XII. Die auswärtigen Beziehungen sowie die Kolonien und Schutzgebiete

Artikel 50 (1) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen des Dreibürgener Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt. Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Auswärtigen Amtes zusteht. (3) Der Bundesrat überwacht die auswärtigen Beziehungen und Angelegenheites des Reiches. Sollte der Bundesrat daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.


XIII. Die Reichsfinanzen

Artikel 52 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jede Legislaturperiode des Reichstags veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Haushaltsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. (2) Wird kein Haushalt festgestellt, so tritt an seine Stelle der vorherige.

Artikel 53 Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch die Reichsregierung dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 54 In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.


XIV. Die Rechtspflege

Artikel 55 (1) Alle zivile Gerichtsbarkeit geht von der Reichsgewalt aus. Sie ist den Gerichtsbehörden anvertraut. Durch Gesetz können Gerichte des Reiches errichtet werden und kann bestimmt werden, dass und wann Landesgerichte zuständig sind, deren Entscheidungen wenigstens in letzter Instanz durch ein Gericht des Reiches aufgehoben werden können. (2) Die hierfür bestellten Gerichtsräte sind bei der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.


Artikel 57 (1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Reichsländern, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den zuständigen Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen eines Beteiligten von dem Bundesrate entschieden. (2) Verfassungsstreitigkeiten sind dem Reichsgericht vorzutragen. Das Recht einer jeden Person, sich mit dem Verlangen auf Unterlassung und Wiedergutmachung der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte an das durch Reichsgesetz für zuständig erklärte Gericht, letztinstanzlich das Reichsgericht zu wenden, ist gewährleistet. Die Rechte des Bundesrates bleiben unbenommen. (3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.


XV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 58 (1) Der Bundesrat kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Ist der Bestand des Reiches oder die öffentliche Sicherheit in unmittelbar Gefahr oder wird das Reichsgebiet angegriffen, können der Kaiser oder der Reichsführungsstab den Kriegszustand erklären. Auf Verlangen des Bundesrates ist der Kriegszustand wieder aufzuheben. (2) Er kann die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls den Reichsführungsstab darum ersuchen, mit Hilfe der bewaffneten Macht einzuschreiten. (3) Für den Zeitraum des Kriegsrechts können geeignete Maßnahmen und Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.

Artikel 57 (1) Ein amtierender oder vorheriger Kaiser und die amtierenden oder vorherigen Bundesfürsten genießen Immunität vor dem Gesetz. Sie sind allein dem Rechtsspruch des Bundesrates unterworfen. Gleiches gilt für die Thronfolger des Reiches und der Länder. (2) Die Angehörigen der bundesfürstlichen Häuser genießen Immunität, die durch den Hausvorstand oder den Bundesrat jedoch aufgehoben werden kann. Der Bundesrat kann den Rechtsspruch an sich ziehen. (3) Abgeordnete des Reichstages und der Landesparlamente sind von Strafverfolgung und Freiheitsentziehung für die Dauer ihres Mandats frei, sofern diese nicht durch das Organ, dem sie angehören oder den Bundestrat, genehmigt wird. (4) Abgeordnete des Reichstages, oder eines Landesparlamentes dürfen nach zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Plenum oder in einem Ausschuss des Parlaments getan haben, zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch nach Ablauf ihres Mandats. (5) Ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und Diplomaten, die sich auf Einladung des Reiches innerhalb des Staatsgebiets aufhalten oder dort akkreditiert sind, genießen diplomatische Immunität nach Maßgabe der Reichsgesetze und Verträge. (6) Auf Antrag des Reichsführungsstabes kann der Bundesrat eine, durch Gesetz verliehene, Immunität eines Angehörigen der Dreibürgischen Streitkräfte, der vor einem Kriegsgericht der Streitkräfte angeklagt ist oder von einem solchen verurteilt wurde, aufheben. Dies gilt auch für ehemalige Angehörige der Streitkräfte, sofern sie wegen Vergehen innerhalb ihrer Dienstzeit angeklagt werden. (7) Das Nähere regelt ein Reichsgesetz, für die Landesgewalt ein Landesgesetz. Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesrates über Fragen der Immunität bleibt unberührt.

Artikel 58 (1) Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Der Reichstag muss die Verfassungsänderung mit der Mehrheit seiner Abgeordneten billigen, der Bundesrat muss zustimmen.